Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

9. Regierungs-Verordnung 
vom 28. März 1898 
zur Ausführung des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen 
vom 9. Juni 1897. 
Mit Zerenissimi Höchster Genchmigung wird auf Grund § 49 des Reichs- 
gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzblatt Seite 
463) und § 26 der vom Bundesrath am 14. dieses Monats beschlossenen Bestim- 
mungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten 
(Reichsgesetzblatt Seite 39) Folgendes verordnet: 
* 1. 
Unter „Polizeibehörde’ (§ 24 Absatz 1 des Reichsgesetzes) sind neben 
den übrigen Polizeibehörden des Fürstenthums auch die Vorstände der Landge- 
meinden zu verstehen. 
6 2. 
Als „höhere Verwaltungsbehörde" im Sinne des § 12 des Reichs- 
gesetzes hat das Landrathsamt zu fungiren. 
83. 
Als „Aufsichtsbehörde gilt die Landesregierung. 
5 4. 
Als Hinterlegungsstelle für diejenigen Sicherheiten, welche für Agenten der 
Auswanderungs-Unternehmer zu bestellen sind, wird die Deposital-Verwaltung des 
Guchuche Landrathsamts und die Rendantur des Reichs-Invalidenfonds in Berlin 
ezeichnet. 
Greiz, den 28. März 1898. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
	        
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