Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 3.
(Ausgegeben am 14. Mai 1898.)
11. Regierungs-Verordnung
vom 18. April 1898
zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 30. Juni 1896,
betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die
Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in
den Apotheken.
Mit Höchster Ermächtigung Serenissimi wird die Regierungs- Verordnung
vom 30. Juni 1896, betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die
Beschaffenheit und #Bezeichnung der Arzueigläser und Standgefässe in den Apothe-
ken, Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 22. vorigen Monats abgeändert
wie
Einziger Paragraph.
* 10 der genannten Regierungs-Verordnung wird aufgehoben.
An dessen Stelle trin solgewer-
10:
Arzuneien, welche zu Angenwassenn. Einathmungen, Einspritzungen unter die
Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen, werden hinsichtlich der Zulässig-
keit der wiederholten Abgabe (8& 3 und 4) den Arzneien für den inneren Ge-
brauch, hinsichtlich der Beschaffenheit und Bezeichnung der Abgabegefäße (8 8) den
Arzneien für den äußeren Gebruch- gleichgestellt.
Greiz, den 16. April 18
Fürstlich sieg. „Plauische Landesregierung.
Saupe.
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