Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
W 3. 
(Ausgegeben am 14. Mai 1898.) 
  
11. Regierungs-Verordnung 
vom 18. April 1898 
zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 30. Juni 1896, 
betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die 
Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in 
den Apotheken. 
Mit Höchster Ermächtigung Serenissimi wird die Regierungs- Verordnung 
vom 30. Juni 1896, betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die 
Beschaffenheit und #Bezeichnung der Arzueigläser und Standgefässe in den Apothe- 
ken, Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 22. vorigen Monats abgeändert 
wie 
Einziger Paragraph. 
* 10 der genannten Regierungs-Verordnung wird aufgehoben. 
An dessen Stelle trin solgewer- 
10: 
Arzuneien, welche zu Angenwassenn. Einathmungen, Einspritzungen unter die 
Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen, werden hinsichtlich der Zulässig- 
keit der wiederholten Abgabe (8& 3 und 4) den Arzneien für den inneren Ge- 
brauch, hinsichtlich der Beschaffenheit und Bezeichnung der Abgabegefäße (8 8) den 
Arzneien für den äußeren Gebruch- gleichgestellt. 
Greiz, den 16. April 18 
Fürstlich sieg. „Plauische Landesregierung. 
Saupe. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.