88.
Die Flaschen für verdichtetes Acetylengas müssen durch die Aufschrift:
„Acetylengas; *“z gekennzeichnet und mit der Angabe des höchsten
zulössigen Druckes versehen sein. Sie müssen mit dem doppelten des zulässigen
Druckes geprüft sein.
Die Faschen sind gegen Einwirkung von Sonnenstrahlen und Ofenwärme
zu schüctzen.
An denselben darf kein Theil aus Kupfer oder Kupferlegirungen bestehen.
88.
Die Bestimmungen in den §§6 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf
tragbare und solche Acetylengaslampen, bei denen der Brenner mit dem Entwicke-
lungsapparat unmittelbar und fest verbunden ist und die Meistbeschickungsmenge nicht
mehr als 1 kg Calciumcarbid beträgt.
8 10.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf fabrikmäßig
betriebene und daher nach § 16 der Gewerbeordnung besondere Genehmigung be-
dürftige Anlagen zur Herstellung von Acetylen.
§5 11.
Die Entscheidung über das Gesuch ist außer an den Gesuchsteller gleich-
zeitig an den Fürstlichen Landbaumeister unter Beifügung der Akten mitzutheilen.
Gegen dieselbe steht dem Gesuchsteller, dem Fürstlichen Landbaumeister und solchen
Personen, welche sich oder ihren Besitz durch die Genehmigung gefährdet glauben,
Beschwerde an Fürstliche Landesregierung zu.
8 12.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach den
besthenden Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe von 5 Mark
bis zu 150 Mark und im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft bestraft.
–l 13.
Die Regierungs-Verordnung vom 20. Jannar 1897 wird aufgehoben.
Greiz, den 4. Mai 1898.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. ietel.
Saupe.