Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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so hat der Gemeindevorstand demselben von jedem solchen Falle sofort Mittheilung 
u machen. 
v. Der Fürstliche Landesthierarzt hat am 15. und am letzten Tage jeden 
Monats, zum ersten Mal am 15. Oktober dieses Jahres, auf einer Postkarte eine 
Mittheilung an das Kaiserliche Gesundheitsamt in Berlin abzusenden, aus welcher 
sich ergiebt, in wie viel Gemeinden (Stadtgemeinden, Landgemeinden, Gutsbezirken) 
und Gehöften des Fürstenthuns an jenem Tage dice oben unter 1 genannten 
Seuchen herrschten, d. h. nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen 
erklärt werden konnten. Das Nichtvorhandensein einer Seuche ist durch eine Null 
kenntlich zu machen. 
Die zu venvendenden Postkarten sind in Fürstlicher Regierungskanzlei zu 
beziehen. 
*ê*" 4. Der Ausbruch von Manl= und Klauenseuche auf Viehmärkten ist ebenso 
wie der Ausbruch und das Erlöschen der Maul= und Klauenseuche auf Viehhöfen 
von dem Fürstlichen Landrathsamte bezw. dem Amtsrichter in Burgk sofort im 
Amts= und Verordnungsblatte und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
5. Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Oktober dieses Jahres 
in Kraft. Von diesem Zeitpunkte ab erledigen sich die Vorschriften der Negie- 
rungs-Bekanntmachung vom 11. April 1894 (Amts= und Verordnungsblatt No. 
44, Gesetz= Sammlung Seite 22). 
Selbstverständlich bleiben die gesetlich begründeten Verpflichtungen zur 
Anzeige von Seuchenausbrüchen (8 9 des Viehseuchengesetzes), sowie die übrigen 
Vorschriften, durch welche Bekanntmachungen des Ausbruchs und des Erlöschens 
von Seuchen angeorduct sind, von obigen Bestimmungen unberührt. 
Grriz, den 16. September 1898. 
Fürstlich Reuß-Plaui. Landesregierung. 
v. We en. 
Saupe.
	        
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