Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 29. September 1898.)
20. Mm 3 3. Mest 1 4
vom 26. September 1898,
betreffend Anweisung zur Verhütung der Verbreitung von
Geflügelcholera.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom
22. dieses Monats (Reichsgesetzblatt Seite 1041), durch welche vom 1. October
dss. Is. an bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeige-
pflicht im Sinne des § 9 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unter-
.. .. 23. Juni 1880 *5 .
drückung der Viehseuchen vom J. Mai i89. auch für das Fürstenthum ein-
geführt wird, bestimmen wir Folgendes:
1.
Die Anzeige von dem Ausbruch der Geflügelcholera und von verdächtigen
Erscheinungen unter dem Geflügel, welche den Verdacht der Geflugelcholera recht-
fertigen, ist von den Besitzern der betreffenden Gehöfte oder deren Vertretern an
den Gemeindevorstand. (Ortspolizeiverwalter in den Domanialbesitzungen,
Besitzer eines cxcommunalisirten NRitterguts oder deren Vertreter), zu erstatten, und
dieser hat das Landrathsamt, im Amtsgerichtsbezirk Burgk den Amtsrichter in
Burgk und den Landesthierarzt von dem Inhalte der erstatteten Anzeige auf die
schnellste und sicherste Weise zu unterrichten, in zweifelhaften Fällen auch dem
Landesthierarzt ein oder zwei Exemplare von den Kadavern des verendeten Geflügels
zur Feststellung der Todesursache in einem dichten Behältniß unverzüglich ein-
zusenden.
6.