Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am 29. September 1898.) 
20. Mm 3 3. Mest 1 4 
vom 26. September 1898, 
betreffend Anweisung zur Verhütung der Verbreitung von 
Geflügelcholera. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 
22. dieses Monats (Reichsgesetzblatt Seite 1041), durch welche vom 1. October 
dss. Is. an bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeige- 
pflicht im Sinne des § 9 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
.. .. 23. Juni 1880 *5 . 
drückung der Viehseuchen vom J. Mai i89. auch für das Fürstenthum ein- 
geführt wird, bestimmen wir Folgendes: 
1. 
Die Anzeige von dem Ausbruch der Geflügelcholera und von verdächtigen 
Erscheinungen unter dem Geflügel, welche den Verdacht der Geflugelcholera recht- 
fertigen, ist von den Besitzern der betreffenden Gehöfte oder deren Vertretern an 
den Gemeindevorstand. (Ortspolizeiverwalter in den Domanialbesitzungen, 
Besitzer eines cxcommunalisirten NRitterguts oder deren Vertreter), zu erstatten, und 
dieser hat das Landrathsamt, im Amtsgerichtsbezirk Burgk den Amtsrichter in 
Burgk und den Landesthierarzt von dem Inhalte der erstatteten Anzeige auf die 
schnellste und sicherste Weise zu unterrichten, in zweifelhaften Fällen auch dem 
Landesthierarzt ein oder zwei Exemplare von den Kadavern des verendeten Geflügels 
zur Feststellung der Todesursache in einem dichten Behältniß unverzüglich ein- 
zusenden. 
6.
	        
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