Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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Der Besitzer des betreffenden Gehöftes oder sein Vertreter hat zugleich und 
unerwartet der weiteren amtlichen Anordnungen dafür Sorge zu tragen, daß sein 
Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, sowic von der Berühr- 
ung mit anderem Geflügel fern gehalten, und verendetes oder getödtetes Geflügel 
durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens 
½ m tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird. 
2. 
Das Landrathsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk hat den festgestellten 
Ausbruch der Geflügelcholera sofort durch Bekanntmachung im Amts= und Verord- 
nungsblatt und auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und 
zur Verhütung der Verbreitung der Seuche insbesondere Folgendes anzuordnen: 
a. Das Seuchengchöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen 
geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer In- 
schrift: „Geflügelcholera“ zu versehen. 
b. Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen 
zu verbrennen oder nach zuvoriger Bestreuung mit Aepkalk in minde- 
stens ½ m tiefen Gruben zu vergraben. 
Pc. Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinen- 
den Thieren abzusondern und möglichst in besonderen Räumen unter- 
zubringen. 
d. Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter 
Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Betreten öffentlicher Wege 
und Wasserläufe, welche das Senuchengchöft ehwa berühren, fern zu 
halten. 
e. Die Ausführung der während der Seuchendauer geschlachteten Ge- 
flügelstücke aus dem Seuchengehöft ist zu verbieten. 
3. 
Ist auf dem Seuchengehöft sänmitliches Geflügel gefallen oder getödtet, oder 
ist nach dem letzten Erkrankungsfalle eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die 
Seuche als erloschen anzusehen und die Desinfektion des Seuchengehöfts vor- 
zunehmen. 
tere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten 
Nännichieen und ist in folgender Weise auszuführen 
a. der Koth, die Futterreste, der zusammengekehnee Schmut sind aus 
den Näumen zu entfernen und durch Verbreunen, oder nach Bestreu- 
ung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen. 
b. Der Boden, die Thüren und Wände der Näume, sowie die Sihstan= 
gen, Futter= und Tränkgeschirre sind mit heißer Sodalange (3 Kilo-
	        
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