Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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gramm Waschsoda auf 100 Liter Wasser) gründlich zu reinigen und 
mit Kalkmilch zu bestreichen. 
Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erd- 
schicht mindestens 10 cm tief auszuheben und nach Bestreuung mit 
Aehkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen. 
Nach erfolgter Devinfektion, deren ordnungsmäßige Ausführung das Land- 
rathsamt bezw,. der Amtsrichter in Burgk überwachen zu lassen hat, haben letztere 
die angeordneten Sperr= und Schutzmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen 
der Sude in gleicher Weise wie den Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
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4. 
Den Geflügelhändlern ist verboten, Privatgrundstücke ohne vorherige Geneh- 
migung der Besitzer mit ihrer Waare zu betreten. 
5. 
Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so 
ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu 
lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Geflügel 
ist durch Verbrennen, oder nach Bestreuung mit Aetkalk durch Vergraben in minde- 
stens ½ m eliesen Gruben unschädlich zu beseitigen. 
die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der 
leilägeichoten. befürchten, so hat der Händler dem Vorstand der nächsten Gemeinde, 
in welche er kommt, hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten und bis zur Fest- 
stellung der Todesursachr den Verkauf von Geflügel zu unterlassen, auch dafür Sorge 
zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam 
verhindert wird. 
6. 
Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera -estgestellt, so hat das 
Landrathsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk die in jedem einzelnen Falle nach 
Lage der Verhältnisse zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche erforderliche 
Anordnung zu treffen 
Bis solche Anordumg ergangen ist. hat der Gemeindevorstand den Weiter- 
trausport zu untersagen. 
. 
Die Gemeindevorstände haben den Händlern auf ihr Verlangen zur Ver- 
scharrung der Kadaver verendeten Geflügels geeignete Plätze anzuweisen. 
8. 
In gleicher Weise haben die Gemeindevorstände einzuschreiten und die unter
	        
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