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in Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende
allgemeine Grundsteuer mit 2/0 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit
erhoben werden, während die Erhebung eines ganzen Pfennigs von jeder Steuer-
einheit vorbehalten bleibt.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch
Gesetz etwas geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und
Einnehmer zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den zwei
ersten Terminen mit 1 Pfennig, am 3. mit ho Pfennig von jeder Steuereinheit
zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt:
der 1. März
der 1. Juni und
der 1. September.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 3. Grundsteuertermins Beträge
unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von und über / Pfennig für einen vollen
Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortssteuer-
Einnehmer wegen Erhebung des 3. Termines durch das Fürstliche Katasterbureau
erfolgen wird.
Die Ausschreibung der Terminc für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit
noch vorbehalten
Greiz, am 19. Dezember 1898.
Fürstlich Reuß · Plauische Landesregierung.
.Dietel.
v. iete Saupe.
23. 9W. gi 2. W. 4 4.
vom 20. Dezember 1898,
Abänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend.
Nachstehende E der Postordnung vom 11. Juni 1892“" werden
in Gemäßheit des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches
vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 347) hiermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Greiz, am 20. Dezember 1898.
Fürstlich Reuß · Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe