Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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in Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende 
allgemeine Grundsteuer mit 2/0 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit 
erhoben werden, während die Erhebung eines ganzen Pfennigs von jeder Steuer- 
einheit vorbehalten bleibt. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch 
Gesetz etwas geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und 
Einnehmer zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den zwei 
ersten Terminen mit 1 Pfennig, am 3. mit ho Pfennig von jeder Steuereinheit 
zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der 1. März 
der 1. Juni und 
der 1. September. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 3. Grundsteuertermins Beträge 
unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von und über / Pfennig für einen vollen 
Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortssteuer- 
Einnehmer wegen Erhebung des 3. Termines durch das Fürstliche Katasterbureau 
erfolgen wird. 
Die Ausschreibung der Terminc für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit 
noch vorbehalten 
Greiz, am 19. Dezember 1898. 
Fürstlich Reuß · Plauische Landesregierung. 
.Dietel. 
v. iete Saupe. 
23. 9W. gi 2. W. 4 4. 
vom 20. Dezember 1898, 
Abänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend. 
  
Nachstehende E der Postordnung vom 11. Juni 1892“" werden 
in Gemäßheit des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches 
vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 347) hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Greiz, am 20. Dezember 1898. 
Fürstlich Reuß · Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe
	        
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