Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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wenn auf den Antwortskarten sich Postwerthzeichen nicht befinden.“ 
zu streichen. 
e) Unter VlII werden in der Zusammenstellung der zu- 
lässigen Zusätze und Aenderungen die Angaben 
unter 1gestrichen und die Angaben unter 2 bis 13 
mit den Nummern 1 bis 12 bezeichnet. 
Die Angaben unter den künftigen Nummern 
6. 7, 10 und 11 (letzt 2.7. 8, 11 und 12)erhalten 
Lelgenbe Fassung: 
1) auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel, 
sowie mit höchstens ö. Worten oder mittels der üblichen Anfangsbuch- 
staben („U. G. 2. w.“ „p. k.“ u. s. w.) gute Wünsche, Glückwünsche, 
Danksagungen, 5lesbbeigmnnn oder andere Höflichkeitsformeln 
handschriftlich hinzuzufügen; 
6) Worte oder Theile des Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu 
lenken wünscht, durch Anstriche heworzuheben und zu unterstreichen; 
7) bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscircularen und Prospekten die 
Zahlen, sowie bei Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, 
den Tag und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, 
mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu be- 
richtigen; 
auf den Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Land- 
karten, Weihnachts= und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen 
und ihnen auch eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung bei- 
zulegen, sowie letztere mit solchen handschriftlichen Zusäzen zu ver- 
sehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigen- 
schaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mit- 
theilung haben; 
bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, 
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten 
oder angebotenen Werke rc. handschriftlich zu bezeichnen und die ge- 
druckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu 
unterstreichen; 
Unter Nr. 13 ist nachzutragen: 
bei Ausschnitlen aus Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Ver- 
öffentlichung, welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzusügen; 
. Der § 16 „Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zu- 
Deruck- Schriftstücke“ wird aufgehoben und ist zu streichen. 
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