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Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der
Schreibmaschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur
mit Tinte geschehen.
10. 3 21 „Postnachnahmesendungen.“
a) Absatz I: Der Meistörtrag der Postnachnahme wird
von vierhundert Mark auf
achthundert Mark
erhöht.
b) Der Absatz IV erhält die nachstehende Fassung:
IV Eine Nachnahmesendung D. nur gegen Berichtigung des Nachnahme-
betrages ausgehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen,
vom Tage nach dem Eingange der Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird
die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist
nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort an den Aufgeber zurückgesandt, soferm
nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung zu erlassen ist (8 45). Nachnahme-
sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ werden 7 Tage — vom Tage nach
ihrer Ankunft am Bestimmungsort gerechnet, zur Verfügung des Empfängers gehalten,
falls nicht früher die Annahme verweigert wird.
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort
zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrücken-
den Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß
auf der Aufschriftsseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Begleitadresse
angegeben sein.
Im Fall der Nachsendung (§ 44) einer Nachnahmesendung wird die Ein-
lösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet.
e) Sodann tritt als neuer Absat hinzu:
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen
des § 36 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen.
4) Der bisherige Absatz Verhält die Nummer VI. der
bisherige Absath VI fällt weg.
) Im'Absatg VII sind die Angabenunter 3zuändernin:
3) Die Postamweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Be-
trages an den Absende
11. 22 „rvonenerge zur Einziehung von Geldbeträgen
und zur Einholung von Wechselaccepten“.
a) Im Er IX erhält der zweite Sat folgende
Fassung