Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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Es ist zuzusetzen: 
a) im Absatz I vor „Postkarten“: 
Kartenbriefe, 
b) im Absatz II vor „Postkarten“: 
Kartenbriefen und 
c) im Absatz IV.erster Sat, vor „Postanweisungs- 
Formularen“: 
Kartenbriefen, 
d) im AbsatzIV, zweiter Satz, vor „Postanweisungs- 
Formulare“: 
Kartenbriefe, 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Jannar 1899 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
24. Regi S. MW. 4 4. 
vom 21. Dezember 1898, 
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Ziegeleien. 
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Oktober 1898 
R. G. Bl. S. 1061.) 
Für die Tafeln, welche nach den Bestimmungen unter III der nachstehend 
abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Oktober 1698, betreffend 
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, an den 
Arbeitsstätten dieser Betriebe auszuhängen sind, werden die unter A, B und C ange- 
fü gten Formulare vorgeschrieben, und zwar: 
# Formular 4 für diejenigen Ziegeleien, welche von den Bestimmungen unter 
— II der Bekanntmachung des Reichskanzlers Gebrouch machen, wenn sie solche sind,
	        
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