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a) in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von Mitte
März bis Mitte November beschränkt ist und
b) in denen der Betrieb ohne ständige Anlagen (Feldbrände) erfolgt,
oder in denen als ständige Anlage nur ein Osfen (keine weitere
Betriebsanlage) vorhanden ist.
Formular B für diejenigen Ziegeleien der vorbezeichneten Art, auf welche die 3
Vomussetzung unter b nicht zutrifst, Formular C für alle übrigen Ziegeleien.
Die auszuhängenden Tafeln müssen an einer in die Augen fallenden —5
der Arbeitsstätten angebracht und so eingerichtet, namentlich so deutlich gedruckt oder
geschrieben sein, daß sie gut gesehen und gelesen werden können.
Greiz, am 21. Dezember 1898.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Ziegeleien.
Vom 18. Oktober 1898.
f Grund der 38 139a und 154 Absah 2 der Gewerbeordnung hat der
VBundenh die nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Ziegeleien,
beschlossen:
n Ziegeleien, einschließlich der o dürfen Arbeiterinnen und
jugendliche Arbeiter nicht verwendet wer
zur Gewinnung und zum #en der Rohmaterialien, einschließlich
des eingesumpften Lehms,
zur Handformerei (Srreichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme
1a r*s- (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm-
einen
zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuem der Lein. mit Ausnahme
des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchs
zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebranntey *i