Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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a) in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von Mitte 
März bis Mitte November beschränkt ist und 
b) in denen der Betrieb ohne ständige Anlagen (Feldbrände) erfolgt, 
oder in denen als ständige Anlage nur ein Osfen (keine weitere 
Betriebsanlage) vorhanden ist. 
Formular B für diejenigen Ziegeleien der vorbezeichneten Art, auf welche die 3 
Vomussetzung unter b nicht zutrifst, Formular C für alle übrigen Ziegeleien. 
Die auszuhängenden Tafeln müssen an einer in die Augen fallenden —5 
der Arbeitsstätten angebracht und so eingerichtet, namentlich so deutlich gedruckt oder 
geschrieben sein, daß sie gut gesehen und gelesen werden können. 
Greiz, am 21. Dezember 1898. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Ziegeleien. 
Vom 18. Oktober 1898. 
f Grund der 38 139a und 154 Absah 2 der Gewerbeordnung hat der 
VBundenh die nachstehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Ziegeleien, 
beschlossen: 
n Ziegeleien, einschließlich der o dürfen Arbeiterinnen und 
jugendliche Arbeiter nicht verwendet wer 
zur Gewinnung und zum #en der Rohmaterialien, einschließlich 
des eingesumpften Lehms, 
zur Handformerei (Srreichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme 
1a r*s- (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm- 
einen 
zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuem der Lein. mit Ausnahme 
des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchs 
zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebranntey *i
	        
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