J.
In Ziegeleien, einschließlich der Chamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen und
jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden:
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zur Gewinnung und zum Trausporte der Rohmaterialien, einschließlich
des eingesumpften Lehms,
zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme
1en Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm-
teinen),
zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, mit Ausnahme
des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen,
zum Transporte gesormter (auch getrockneter und gebrannter) Steine, so-
weit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmilteln befördert
werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte ebene Fahr-
bahn nicht benußt werden kann.
II.
.Kinder unter 13 Jahren dürfen gar nicht, Kiuder über 13 Jahre dürfen
nur, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind,
beschäftigt werden.
Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als sechs Stunden täglich
und nur in der Zeit zwischen 5½ Uhr Morgens und 8½ Uhr Abends
beschäftigt werden.
Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen an allen Werktagen
mit Ausnahme der Vorabende der Sonn= und Festtage, an denen ihre
Beschäftigung die Dauer von 10 Stunden nicht überschreiten darf, 11
Stunden täglich beschäftigt werden.
Ihre Arbeitsstunden dürfen in die Zeit zwischen 41 Uhr Morgens und
9 Uhr Abends, für die weiblichen Arbeiter jedoch an den Vorabenden
der Sonn= und Festtage nicht nach 5 1 Uhr Nachmittags gelegt werden.
Zwischen den Arbeitsstunden sind täglich allen Arbeitern unter 16 Jahren
regelmäßige Pausen zu gewähren.
Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die
Pause mindestens /8 Stunde betragen.
Den übrigen muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vor= und
Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt w
. Während der Pausen darf den jugendlichen — eiee Beschäftigung
im Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann gestattet werden, wenn darin diejenigen Theile des Betriebes,
in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen
völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thun-