51
lich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch
die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres
ersten deutschen Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind,
welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amt-
liches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist.
. An Sonn= und Festtagen sowie während der vom ordentlichen Seelsorger
für den Katechumenen= und Confirmanden-, Beicht= und Communion=
Unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht
beschäftigt werden.
S
—
III.
. Arbeiterinnen über 16 Jahren dürfen nicht länger als 11 Stunden
täglich und nur in der Zeit von 4% Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends,
an den Vorabenden der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 -
den täglich und nicht nach 6½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens
1stündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben,
sind auf ihren Antrag # Stunde vor der Mittagspause zu entlassen,
sofern diese nicht mindestens 1/8 Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürsen während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft über-
haupt nicht und während der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden,
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
—
#
IV.
Sollen jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt
werden, so muß davon der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde vor Beginn
der Beschäftigung schriftliche Anzeige machen.
In der Anzeige sind anzugeben: die Ziegelei, die Wochentage, an denen
die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und
der Pausen sowie die Art der Beschäftigung. — Eine Aenderung hierin
darf erst erfolgen, wenn davon der Behörde weitere Anzeige gemacht ist.
2. In jedem Arbeitsraume, in dem jugendliche Arbeiter beschäftigt werden,
muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der darin
beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie
des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt sein.
9
—