3. In jedem Lesteiterabme in dem jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen
berl 16 Jahre beschäftigt werden, ist an einer in die Augen fallenden
Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift diesen Aus-
zug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1898
sowie aus den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung
von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen über 16 Jahre enthält.
Formular C.
Auszug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Oktober
1898 (Reichsgesetzblatt Seite 1061) sowie aus den Vorschriften der
Gewerbeordnung über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern
und Arbeiterinnen über 16 Jahren.
.
In Ziegeleien, einschließlich der Chamottefabriken, dürsen Arbeiterinnen und
jugendliche Arbeiter nicht venwendet werden:
zur Gewinnung und zum Transporte der Nohmaterialien, einschließlich
des eingesumpften Lehms,
zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme
2 Jahhiegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm-
teinen
zu Arbeiten in den Oesen und zum Befeuern der Oefen, mit Ausnahme
des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen,
zum Transporte gefornter (auch getrockueter und gebrannter) Steine, so-
weit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmitteln befördert
werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte ebene Fahr-
bahn nicht benutzt werden kann.
II.
1. Kinder unter 13 Jahren dürfen gar nicht, Kinder über 13 Jahre dürfen
nur, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind,
beschäftigt werden.
2. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als sechs Stunden täglich