sind auf ihren Antrag ½ Stunde vor der Mittagspause zu entlassen,
sofern diese nicht mindestens 1 1 Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft über-
haupt nicht und während der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden,
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
*
IV.
1. Sollen jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt
werden, so muß davon der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde vor Beginn
der Beschäftigung schriftliche Anzeige machen. «
In der Anzeige sind anzugeben: die Ziegelei, die Wochentage, an denen
die Beschäfligung statlfinden soll, Veginn und Ende der Arbeitszeit und
der Pausen sowie die Art der Beschäftigung. — Eine Aenderung hierin
darf erst erfolgen, wenn davon der Behörde weitere Anzeige gemacht ist.
In jedem Arbeitsraume, in dem ingendliche Arbeiter beschäftigt werden,
muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der darin
beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie
des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt sein.
In jedem Arbeitsraumc, in dem jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen
über 16 Jahre beschäftigt werden, ist an einer in die Augen fallenden
Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift diesen Auszug
aus den Bestinnnungen der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1898
sowie aus den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung
von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen über 16 Jahre enthält.
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vom 28. Dezember 1898,
den mit dem Königreiche Preußen, dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach,
den Herzogthümern Sachsen-Meiningen, chsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und
Gotha und den Fürstenthümern Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie
abgeschlossenen weiteren Zusatzvertrag zum Staatsvertrage über die Bildung gemein-
schaftlicher Schwurgerichtsbezirke vom 11. November 1878 mit Nachtrag vom
30. März 1889 betreffend.