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fiaa nachstehende Zusatzvertrag- zum Staatsvertrage über die Bildung
gFemelhlan Schwurgerichtsbezirke vom 11. November 1878 mit Nachtrag vom
März 1889 nebst Schlußprotokoll wird nach erfolgter Ratifikation Seiner
- Durhauct des Fucen hiermit bekannt gemacht.
reiz, am 28. Dezember 1898.
Fürstlich Reuß.Plauise Landesregierung.
v. Dietel. Suje
Die Staatsregierungen
a) des Königreichs Preußen,
b) des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie,
c) des Großherrogthums Sachsen-Weimar-Eisenach,
des Herzogthums Sachsen-Meiningen,
) des Herzogthums Sachsen-Altenburg.
!h0 der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha,
6∆9 des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt,
h) des Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie
haben durch die bestellten Bevollmächtigten, nämlich
für das Königreich Preußen
den Königlich Preußischen Geheimen Oberjustizrath Vierhaus,
für das Fürstenthum NReuß Aelterer Linie
den Fürstlichen Regierungsrath Cammann,
für das Grosßzherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Justizrath Trautvetter,
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen
den Herzoglich Sächsischen ierunh Nohr,
für das Herzogthum Sachsen-Altenbur
den Herzoglich Sächsischen withloimnen Regierungsrath Geier,
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha
den Herzoglich Sächsischen Staatsminister Wirklichen Geheimrath von
Strenge, Exzellen
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath Hauthal,
für das Fürstenthum Neuß Jüngerer Linie
den Fürstlichen Staatsrath Graesel
nachstehenden weiteren Nachtrag zu dem die Bildung gemeinschaftlicher Schwur-
gerichtobezirke belreffenden Staatsvertrag vom 11. November 1878 mit Nachtrag