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Es ist daher jede erste, in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit dem Landes-
fiskus oder einer unter staatlicher Veaaltung stehenden Kasse zu machende Zustel-
lung an Unsere Landesregierung zu richten.
Jede durch eine Behörde oder durch einen Staatsbeamten erfolgende Vertretung
des Landesfiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten handelt in demselben durch einen
nach der Entschließung Unserer Landesregierung zu bevollmächtigenden Anwalt (Acton).
84.
In Bezug auf die Leistung eines Partei-Eides wird der Fiskus und jede
staatlich verwaltete Kasse, falls in dem bezüglichen Rechtsstreite die Vertretung einem
einzelnen Beamten obliegt, auch durch diesen vertreten. Andernfalls hat die Eides-
leistung durch einen Beamten der betreffenden Verwaltung zu geschehen.
st Unsere Landesregierung Vertreterin des Landesfiskus oder einer staatlich
verwalteten Kasse in dem Rechtsstreile, in welchem die Eidesleistung für den Fiakus
beziehungsweise die Kasse erfolgen soll, so hat ein Mitglied der Landesregierung oder
der erste Beamte der Landcskassenverwaltung den Eid zu leisten.
Zwei Beamte aus der Mitte der also georducten Vertretung des Fiskus
beziehungsweise der staatlichen Kasse werden zur Ederkeistung vorgeschlagen. Aus
diesen wählt der Prozesigegner den Schwurpflichtigen a .
chcVkstnsumchniusdcumdannllcum ioxlchen das Kammervermögen
Unseres Fürstlichen Hauses oder Unser Schatullgut in Rechtsstreitigkeiten durch Unsere
Kammer vertreten wird und in dem durch § 2 dieses Gesetzes betroffenen Fall ent-
sprechende Anwendung.
5W 5.
Als die obrigkcitliche Behörde, welche im Fürstenthume zur Ausstellung der
Behufs der Begründung des Armenrechtsgesuchs erforderlichen Zeugnisse zuständig ist,
hat für sännntliche Landorle des Fürstenthums das Landrathsamt, in den Städten
Greiz und Zeulenroda rücksichllich der Einwohner derselben der städtische Gemeinde-
vorstand zu gellen.
86.
Die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche die Zu-
ständigkeit einer Venvaltungsbehörde begründet ist, sowie in Ablösungssachen erfolgen,
ofern sie beurkundet werden sollen, unter entsprechender Amwendung der für Zu-
stellung von Amtswegen geltenden Vorschriften der Civilprozeszordnung.
87.
Auch in den bei den Gerichten des Landes zur Verhandlung kommenden
Rechtsangelegenheiten, welche von den Neichsgesetzen nicht betroffen werden, sowie
in denjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. für welche die Zuständigkeit einer
Verwaltungsbehörde begründet ist, finden die Vorschriften der Reichscivilprozeßord-