Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Es ist daher jede erste, in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit dem Landes- 
fiskus oder einer unter staatlicher Veaaltung stehenden Kasse zu machende Zustel- 
lung an Unsere Landesregierung zu richten. 
Jede durch eine Behörde oder durch einen Staatsbeamten erfolgende Vertretung 
des Landesfiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten handelt in demselben durch einen 
nach der Entschließung Unserer Landesregierung zu bevollmächtigenden Anwalt (Acton). 
84. 
In Bezug auf die Leistung eines Partei-Eides wird der Fiskus und jede 
staatlich verwaltete Kasse, falls in dem bezüglichen Rechtsstreite die Vertretung einem 
einzelnen Beamten obliegt, auch durch diesen vertreten. Andernfalls hat die Eides- 
leistung durch einen Beamten der betreffenden Verwaltung zu geschehen. 
st Unsere Landesregierung Vertreterin des Landesfiskus oder einer staatlich 
verwalteten Kasse in dem Rechtsstreile, in welchem die Eidesleistung für den Fiakus 
beziehungsweise die Kasse erfolgen soll, so hat ein Mitglied der Landesregierung oder 
der erste Beamte der Landcskassenverwaltung den Eid zu leisten. 
Zwei Beamte aus der Mitte der also georducten Vertretung des Fiskus 
beziehungsweise der staatlichen Kasse werden zur Ederkeistung vorgeschlagen. Aus 
diesen wählt der Prozesigegner den Schwurpflichtigen a . 
chcVkstnsumchniusdcumdannllcum ioxlchen das Kammervermögen 
Unseres Fürstlichen Hauses oder Unser Schatullgut in Rechtsstreitigkeiten durch Unsere 
Kammer vertreten wird und in dem durch § 2 dieses Gesetzes betroffenen Fall ent- 
sprechende Anwendung. 
5W 5. 
Als die obrigkcitliche Behörde, welche im Fürstenthume zur Ausstellung der 
Behufs der Begründung des Armenrechtsgesuchs erforderlichen Zeugnisse zuständig ist, 
hat für sännntliche Landorle des Fürstenthums das Landrathsamt, in den Städten 
Greiz und Zeulenroda rücksichllich der Einwohner derselben der städtische Gemeinde- 
vorstand zu gellen. 
86. 
Die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche die Zu- 
ständigkeit einer Venvaltungsbehörde begründet ist, sowie in Ablösungssachen erfolgen, 
ofern sie beurkundet werden sollen, unter entsprechender Amwendung der für Zu- 
stellung von Amtswegen geltenden Vorschriften der Civilprozeszordnung. 
87. 
Auch in den bei den Gerichten des Landes zur Verhandlung kommenden 
Rechtsangelegenheiten, welche von den Neichsgesetzen nicht betroffen werden, sowie 
in denjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. für welche die Zuständigkeit einer 
Verwaltungsbehörde begründet ist, finden die Vorschriften der Reichscivilprozeßord-
	        
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