98
Auf das Aufgebot von Rechten an unbeweglichen Sachen und von Urkunden
über solche Rechte findet diese Bestimmung keine Anwendung.
6013.
Für das Verfahren bei Aufgeboten, welche auf Grund der 933 887,. 927,
1104 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesehbuchs ergehen, werden
die Vorschristen der 88 948 bis 950 der Civilprozeßordnung durch die nachfolgenden
besonderen Bestimmungen ersetzt:
ie Veröffentlichung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichts-
tafel und durch einmalige Einrückung in das Amts= und Verordnungsblatt.
8 Gericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung noch in anderen Blättern
und zu mehreren Malen erfolgt.
Die Aufgebotsfrist länft oon dem Tage an, an welchem die. Einrückung
oder die aaut Einrückung in das Amts= und Verordnungsblatt erfolgt
s Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des senniien Inhalts
des nschlußurthelln durch einmalige Einrückung in das Amts= und Verordnungs-
blatt y
ei einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesebuchs ergangenen
Aufgebot huch die Aufgebotsfrist mindestens 3 Monate betragen.
814.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Krastloserklärung einer auf
den Inhaber lautenden Schuldverschreibung ist bei den Staatsschuldscheinen und
Landrentenbankbriefen des Fürstenthums das Amtsgericht Greiz, bei den Schuldver-
schreibungen, welche von einer dem Fürstenthum angehörenden Körperschaft. Stistung
oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt worden sind, das Amtsgericht, in
* Bezirk die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren Sit hat. ausschließlich
zuständig.
**r'der
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der
iäza § 808 des Bürgerlichen Gesehuchs bezeichneten Art oder eines Hypotheken-,
kas de oder Rentenschuldbriefes, so genügt für die Veroffentlichung des Auf-
bots, des Aueschlußurtheils und des in 8 1017 Abs. 3 der Civilprozeßordnung be-
geicheen Urtheils in Fällen der ersteren Art auch für die Veröffentlichung der in
019, 1020, 1022 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Bekannt-
hrheseen die einmalige Einrückung in das Amts= und Verordnungsblatt.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens 3 Monate betragen.
Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 4 finden rium