Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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*l 16. 
Als anhängig im Sinne der art. 161 und 178 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Geseyzbuch gilt ein Aufgebotsverfahren dann, wenn die öffentliche Auf- 
forderung zum ersten Male ergangen ist. 
8 17. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesehbuch in Kraft. 
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden landesgesetzlichen Vorschriften sind auf- 
gehoben, insbesondere das Gesetz vom 3. Mai 1879, die Ausführung der Reichs- 
eivilprozeßordnung betr. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben Schloß Burgk, am 1. November 1899. 
(L 8) (gez) Heinrich XAI. 
(ggez.) v. Dietel. 
  
13. Gesetz 
vom 2. November 1899 
zur Ausführung der Konkursordnung für das Deutsche Reich. 
Wir Heinrich der Zwei= und Zwanzigste 
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und 
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
2c. 2c. (c. 
verordnen zur Ausführung der Konkursordnung für das Deutsche Reich unter 
Zustimmung des Landtages das Folgende:
	        
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