100
81.
Die in den 88 48 und 49 Absatz 1 der Konkursordnung bezeichneten Gläubiger
können auch außerhalb des Konkurses abgesonderte Befriedigung aus den ihrem Pfand=
oder Zurückbehaltungsrechte unterliegenden Gegenstäuden erlangen.
8 2.
Die Vorschriften des § 61 der Konkursordnung finden auf die Fälle, in
welchen außerhalb des Konkurses eine Befriedigung persönlicher Gläubiger nach dem
Range ihrer Forderungen stattzufinden hat, entsprechende Amvendung.
Geldstrafen und Forderungen aus einer Freigebige eit des Schuldners unter
Lebenden oder von Todeswegen stehen in dem in Absatz 1 gedachten Falle allen
übrigen Forderungen nach.
*l 3.
Auf Grund der der Registerbehörde mithetheilten beglaubigten Abschrift der
Formel des Eröffnungsbeschlusses (§ 112 der Konkursordnung) ist die Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung, einer eingetragenen Genossenschaft oder eines ein-
getragenen Vereines in das Handels-, Genossenschafts= oder Vereinsregister einzutragen.
Wird in einem solchen Konkurse das Verfahren eingestellt. so ist auch dies
und der Grund der Einstellung von der Registerbehörde einzutragen und dieser zu
solchem Zweck von dem Konkursgericht eine beglaubigte Abschrift des Einstellungs-
beschlusses mitzutheilen.
84.
Eine Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet
oder der Eröffnungsantrag wegen Mangels einer den Kosten des Verfahrens ent-
sprechenden Konkursmasse abgewiesen ist, ist von dem Konkursgericht der Staatsan-
waltschaft bei dem Landgericht mitzutheilen.
Im Falle der Eröffnung des Konkurses ist zugleich der Konkursverwalter
zu bezeichnen.
Ergiebt sich im Laufe des Konkursverfahrens der Verdacht eines Verbrechens
oder Vergehens gegen die Konkursordnung, so soll das Konkursgericht der Staats-
anwaltschaft hiewon Mittheilung machen.
In Ausehung der in das Vorrechtsregister bingetagenen Vorrechte behält es
bei den Vorschriften der §§ 26—32 und § 33 Abs es Gesetzes vom 5. Mai
1879 zur Ausführung der Konkursordnung für das —* Reich sein Bewenden.
*ie
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetbuch in Krast.