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Das Gesetz vom 5. Mai 1879 zur Ausführung der Konkursordnung wird
unbeschadet der Bestimmung in Absatz 1 des § 18 desselben und der Vorschrift des
§ 5 des gegenwärtigen Gesetzes aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gese Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Schloß Burgk, am 2. November 1899.
## (gez) Heinrich X#A#l.
(ageg) v. Dietel.
19. Gesetz
vom 3. November 1899,
die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Naturalleistungen
im Verwaltungswege betreffend.
Wir Heinrich der Zwei= und Zwanzigste
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
2c. c u.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
5 1.
Die zwangsweise Beitreibung im Verwaltungswege nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes kann angewendet werden in Bezu
auf alle an den Staat zu entrichtenden Steuern, Abgaben und Gesiälle,
., auf die Gebühren und Auslagen der Staalsbehörden,
, auf die Landrenten,
auf die ständigen an Unsere Generalkasse beziehungsweise an Unsere
Rentkassen abzuführenden Neutgefälle (Geld= und Maburalobhaben mit
Einschluß von dlblösungsrenten und Rentennachzahlunger
auf die feststehenden Leistungen an die Kassen der ohenencen Lehr-
anstalten des Landes, namentlich auf die Schulgelder,
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