Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

101 
Das Gesetz vom 5. Mai 1879 zur Ausführung der Konkursordnung wird 
unbeschadet der Bestimmung in Absatz 1 des § 18 desselben und der Vorschrift des 
§ 5 des gegenwärtigen Gesetzes aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gese Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben Schloß Burgk, am 2. November 1899. 
## (gez) Heinrich X#A#l. 
(ageg) v. Dietel. 
19. Gesetz 
vom 3. November 1899, 
die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Naturalleistungen 
im Verwaltungswege betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei= und Zwanzigste 
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und 
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
2c. c u. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
5 1. 
Die zwangsweise Beitreibung im Verwaltungswege nach Maßgabe der 
Bestimmungen dieses Gesetzes kann angewendet werden in Bezu 
auf alle an den Staat zu entrichtenden Steuern, Abgaben und Gesiälle, 
., auf die Gebühren und Auslagen der Staalsbehörden, 
, auf die Landrenten, 
auf die ständigen an Unsere Generalkasse beziehungsweise an Unsere 
Rentkassen abzuführenden Neutgefälle (Geld= und Maburalobhaben mit 
Einschluß von dlblösungsrenten und Rentennachzahlunger 
auf die feststehenden Leistungen an die Kassen der ohenencen Lehr- 
anstalten des Landes, namentlich auf die Schulgelder, 
# — 
*# 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.