102
6., auf die an die politischen Orts-, die Kirchen= und Schulgemeinden zu
entrichtenden direkten Abgaben (ausgeschriebenen Umlagen) und auf
die Gebühren und Auslagen der Gemeindebehörden,
7., auf die Kosten der Zwangserziehung, welche dem Landarmenverbande
von einem Ortsarmenverbande und einem Ortsarmenverbande von
dem Zöglinge oder den zum Unterhalte desselben geseblich verpflichteten
Personen zu ersetzen sind,
8,, auf die Unterhaltskosten, welche von dem Staate, einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband oder einer Anstalt auf Grund der Vorschriften des
össentlichen Rechts für eine Person aufgewendet und von letzterer zu
ersetzen sind.
8 2.
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung sind:
1., hinsichtlich der direkten Staatsabgaben, ferner bezüglich der unter Ziffer
4 in § 1 gedachten Nentgefälle, Reuten und Rentennachzahlungen,
rücksichtlich der in den Landorten zur Erhebung kommenden Abgaben
und Gefälle der unter Ziffer 6 von § I dieses Gesetzes bezeichneten
Art. sowie hinsichtlich der an die Schulkassen der Landorte zu ent-
richtenden Leistungen (§ 1 Abs. 5), endlich rücksichlich der unter Ziffer
7 und 8 des § 1 bezeichneten Kosten das Landrathsamt,
2., hinsichtlich der staatsfiskalischen Gebühren und Auslagen diejenigen
Behörden, bei denen die Gebühren und Auslagen liquidirt worden sind
oder denen die Beitreibung von Unserer Landesregierung übertragen
worden ist,
3., hinsichtlich der Landrenten die Landrentenbank,
4., rücksichtlich der in den Städten zur Erhebung kommenden Abgaben
der unter Ziffer 6 von § 1 dieses Gesetzes angegebenen Gattung,
sowie wegen gesehlich zulässiger Sporteln der städtischen Gemeinde-
behörden und der ständigen Leistungen zu den städtischen Schulkassen
der Gemeindevorstand der betreffenden Stadt.
Unsere Landesregierung kann bestimmen, daß an die Stelle der bezeich-
ern Behörden andere Verwaltungsbehörden als Vollstreckungsbehörden zu treten
aben.
83.
Dem Vollzuge der Zwangsvollstreckung hat in jedem Falle eine schriftliche
Mahnung des Schuldners durch die zur Beitreibung zuständige Behörde vorherzu-
gehen. Die Mahnung hat nächst der Bezeichnung des Schuldners zu enthalten:
1. Die Berechnung der ihrem Grunde nach zu bezeichnenden Schuld und
der mit derselben zu entrichtenden Mahngebühren.