Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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der Vorschriften der Civilprozeßordnung und des Reichsgesetzes über die Zwangs- 
versteigenung und Zwangsverwaltan sowie des Ausführungegesetzes dazu. 
e Vorschrift des 8 12 Abs. 2 findet Anwendung. 
Die Eintragung einer Sieslengelie. ist ohne Rücksicht auf den Betrag 
der Forderung zulässig. 
8 15. 
Ueber Einwendungen des Leistungspflichtigen, welche gegen die Zulässigkeit 
der Zwangsvollstreckung oder den Anspruch selbst gerichtet sind, wegen dessen dieselbe 
verfügt wurde, entscheidet die Vollstreckungsbehördc. 
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise 
der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben beobachtete Verfahren betreffen, ent- 
scheiden, dasern die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt wird, 
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfindet, falls die 
Zwangsvollstreckung aber durch einen Vollstreckungsbeamten der Verwaltungsbehörde 
erfolgte, die betreffende Vollstreckungsbehördc, ferner im Falle des § 12 dieses Gesetzes 
das daselbst bezeichnete Vollstreckungsgericht, im Falle des § 14 dieses Gesetzes die 
Vollstreckungsbehörde. 
8 16. 
Die Vollstreckungsbehörde, welche die Entscheidung ertheilt hat, kann anordnen, 
daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherhcitsleistung einstweilen einzu- 
stellen sei. 
Auf die im 2. Absatze von § 15 bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen 
kommen die Vorschriften der 85 766 und 793 der Civilprozeshordnung zur Anwendung 
817. 
Gegen die in den 88 11, 15 und 16 bezeichneten Entscheidungen und Ver- 
fügungen der Vollstreckungsbehörde findet binnen einer ausschließlichen Frist von 
einer Woche Beschwerde an die derselben vorgesetzte Verwaltungsbehörde statt. 
8 18. 
Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von dem Schuldner getragen, 
soweit sie aber von ihm nicht zu erlangen sind, außer Ansatz gelassen. 
§5 19#. 
De Anssihrung dieses Gesetzes erfolgt im Verordnungswege. 
Bis auf Weiteres finden die Vorschriften der Mgierungsverorbnung vom 
28. Juli 18709 zur Ausführung des Gesezes vom 2. Juli 1879, die Zwangsvoll= 
streckung wegen gewisser Geld= und Naturalleistungen im Verwaltungswege betr., 
ferner der Regierungsverordung vom 26. April 1881, Abänderung einiger Vestim= 
mungen der zur Ausführung des Landesgesebes vom 2. Juli 1870 über die Zwangs- 
vollstreckung wegen gewisser Geld= und Naturalleistungen im Verwaltungswege er-
	        
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