Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
W 10. 
(Ausgegeben am 11. November 1899.) 
21. Gesetz 
vom 6. November 1899, 
betreffend das gerichtliche Hinterlegungswesen (Hinterlegungsordnung). 
Wir Heinrich der Zwei= und Zwanzigste 
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und 
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
ꝛc. ꝛc. xc. 
verordnen unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Für die Hinterlequng von Geld, von Werthpapieren und sonstigen Urkunden, 
sowie von Kostbarkeiten werden als Hinterlegungsstellen die Amtsgerichte je für den 
Bereich ihres Bezirks bestimmt. 
82. 
Werthpapiere und sonstige Urkunden, sowie Kostbarkeiten sind von den Hin- 
terlegungsstellen selbst in Verwahrung zu nehmen. 
Hinterlegtes Geld ist von der Hinterlegungsstelle an die Landeskasse 
abzuführen. 
18
	        
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