Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Werthpapieren oder Kostbarkeiten eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes 
durch den Vater oder die Mutter entsprechende Anwendung. 
8 18. 
Ist die Hinterlegungserklärung vollständig und die Hinterlegung nach der 
angegebenen Veranlassung geseylich zulässig, so darf die Annahme nicht abgelehnt 
werden. 
Die Ablehnung auf Grund der Unzulässigkeit einer Hinterlegung ist un- 
statthaft: 
1., wenn der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung der zu- 
ständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet 
erklärt worden ist. 
4 wenn die für die Nechteangelegenheit zuständige Behörde um Annahme 
eines in der Angelegenheit zu hinterlegenden Gegenstandes esucht. 
· 
8 19. 
Die Hinterlegung kann unmittelbar bei einer Hinterlegungsstellc oder mittelst 
dortofrei Einsendung durch die Post geschehen. 
n Falle der Einsendung mittelst der Post gilt die Hinterlegung erst mit 
dem eischn bei der Hinterlegungsstelle als bewirkt. 
8 20. 
Hinterlegte Kostbarkeiten kann die Hinterlegungsstelle durch einen Sachver- 
ständigen abschätzen oder behufs Feststellung ihrer Beschaffenheit und ihres Zustandes 
besichtigen lassen. 
Der Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung ist eine Abschrist des 
Gntachtens beizufügen und, daß dies geschehen ist, in der Bescheinigung zu ver- 
merken. 
Die durch die Abschätzung vder Besichtigung veranlaßten Kosten hat der 
Hinterleger zu tragen. Vor Erstattung derselben kann die Herausgabe der hinter- 
legten Sachen nicht beansprucht werden. 
g 21. 
Bei der Annahme eines zu hinterlegenden Gegenstandes ist sofort ein Proto- 
koll aufzunehmen, welches den Grund und den Zweck der Hinterlegung zu ent- 
halten hat. 
Das Protokoll ist von den Verwahrungsbeamten zu unterzeichnen. 
Bei Geld ist der Betrag, bei Werthpapieren der Nennwerth in Zahlen und 
Buchstaben, gegebenen Falls die Serie und die Nummer, bei Urkunden der Gegen-
	        
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