Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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stand, das Dalum, die Bezeichnung des Ausstellers, bei Kostbarkeiten der Name der 
Sache, die Stückzahl, die Qualität und der Werih in dem Protokolle anzugeben. 
Eine Bezugnahme auf die Hinterlegungserklärung (nergl. § 15) ist zulässig. 
Alle ausgenommenen Protokolle sind zu den einschlagenden Akten zu nehmen; 
sind solche bei der Hinterlegungsstelle nicht ergangen, so können Sammelakten ange- 
legt werden, zu welchen die einzelnen Protokolle genommen werden; es können aber 
auch für einzelne Hinterlegungen Spezialakten geführt werden. 
8 22. 
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, die Aufgabe des Gegenstandes der 
Hinterlegung zur Post zu beurkunden. 
Die Urkunde soll enthalten: 
I., die Angabe, bei welcher Postanstalt, zu welcher Zeit, und an welchen 
Empfänger die Sendung aufgegeben worden ist, 
„ die Bezeichnung des Gegenstandes der Hinterlegung und die Art des 
Verschlusses in der Verpackung derselben; wenn Aufgabe von Geld 
in Frage kommt, die Bezeichuung der Summe und der Sorte des- 
elben; 
3., eine voschrift ver zundh den 85 15—17 der Hinterlegungsstelle abzu- 
gebenden Erklär 
den Ort und den- Den der Ausstellung und die Unterschrift und das 
Siegel des Gerichtsvollziehers. 
Wird eine Geldsumme zur Uebersendung bei der Post durch Einzahlung auf- 
hegeben, so hat die Beurkundung unter Angabe der Summe und unter Beobachtung 
der vorstehend unter 1, 3 und 4 ersichtlichen Vorschrifien zu geschehen. 
# 
. 
*i- 
g 23. 
Für jede einzelne Hinterlegung ist im Hinterlegungsbuche ein besonderes 
Konto nach fortlaufender Nummer anzulegen. Am Kopse des Konto sind der 
genstand und die Akten, in welchen sich die einschlagenden Protokolle befinden, z 
bezeichnen. 
Auf dem Konto sind alle einzelnen, diese Sache betresfenden Einnahmen und 
Ausgaben anenen. so daß sich der Bestand aus dem Hinterlegungsbuche steis 
sofort ersehen lä 
Beie erenr posl ist Tag und Jahr der Einnahme oder Ausgabe, bei Urkunden 
agefink überdem einc kurze, aber genügende Bezeichnung derselben an- 
zugeben 
5ä24. 
Bei Kostbarkeiten, ingleichen bei Urkunden, welche, wie Dividendenscheine oder, 
Zinserneuerungsscheine, keinen bestimmten oder keinen selbständigen Werth haben
	        
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