Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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ist im Hinterlegungsbuche nur deren Anzahl und Beschreibnug, nicht aber in der 
Geldspalte eine Summe dafür einzutragen. 
In gleicher Weisec ist mit Zinsscheinen zu verfahren. 
6 25. 
Hinterlegte Koslbarkeiten sind, soweit thunlich, mit den Nummern zu ver- 
sehen, unter welchen sie auf dem betreffenden Konto eingetragen sind. 
Auf Sparkassenbücher ist die Kontonummer mit rother Tinte zu bemerken. 
Andere Urkunden und Werthpapiere sind in Umschläge zu legen und es sind 
die letzteren ebenfalls mit der Kontonummer zu versehen. 
Ueber die hinterlegten Werthpapiere, welche auf den Inhaber lauten, hat der 
als Verwahrungsbeamter fungirende Gerichtoschreiber ein besonderes, außeerhalb des 
Gebändes, in welchem der hinterlegte Gegenstand sich befindet, nach Anordnung des 
Richters — § 4 — auszubewahrendes Verzeichniß zu führen, in welchem jedes 
solches Werihpapier nach Emission, Litera, Serie, Nummer #. mit der Bezeichnung 
der Sache, zu welcher dasselbe gehört, einzutragen, jedes hinausgegebene Werthpapier 
aber zu durchstreichen ist. 
5 20. 
seell Jedem, der einen Gegenstand hinterlegt, ist ein Hinterlegungsschein auszu- 
tellen. 
Der Hinterlegungsschein ist auf das zweite Exemplar der Hinterlegungs- 
erklärung zu bringen, wenn ein solches überreicht worden ist. 
Ist die Hinterlegungserklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers des Amts- 
gerichts der Hinterlegungestelle erfolgt, so muß der Hinterlegungeschein so ausgestellt 
werden, daß er Alles enthält, was für die Hinterlegungserklärung vorgeschrieben ist. 
Der Hinterlegungsschein ist mit dem Gerichtssiegel und der Unterschrift der 
beiden Verwahrungsbeamten zu versehen. 
III. Abschuitt. 
Verfahren bei der Zurückgabe. 
8 27. 
Der Antrag auf Zurückgabe eines hinterlegten Gegenstandes ist bei der 
Hinterlegungsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers 
anzubringen. 
Dem Antrage ist der Nachweis der Berechtigung zur Empfangnahme beizufügen. 
8 26. 
Die Empfangsberechtigung ist nachgewiesen, wenn sie sich ergiebt:
	        
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