Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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aus der Hinterlegungserklärung, 
„aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder aus einer 
Anordnung, Anweisung oder sonstigen Verfilgung der filr die Rechts- 
angelegenheit, in der die Hinterlegung erfolgt ist, zuständigen Behörde, 
aus der übereinstimmenden Erklärung sämmtlicher, der Hinterlegungs- 
stelle bekannten Betheiligten. 
Ist das Recht des Gläubigers zum Empfange des von dem Schuldner hinter- 
legten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so ist 
zu dem Nachweise der Empfangsberechtigung die Einwilligung des Schuldners erforderlich. 
In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des 8 1269 Satz 3 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Hinterleger den Beweis seiner Empfangsbe= 
rechtigung durch den Nachweis erbringen, daß das Recht des Gläubigers auf den 
hinterleglen Gegenstand erloschen und ein Jahr seit diesem Zeitpunkte noch nicht 
verstrichen ist. 
Diese Vorschrift findet in den Fällen der §§ 117 Abs. 2; 120, 121, 124, 
126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 
24. März 1897 mit der Mastgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des 
Hinterlegers Derjenige tritt, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grund= 
stückes war. 
Der Nachweis einer Rchtsnachsolge oder eines Vertretungsverhältnisses ist 
bei der Erbfolge durch einen Erbschein. im Uebrigen durch öffentliche oder öffentlich 
beglaubigte Urkunden zu führer 
Thatsachen, die bei der Hinterlegungsstell offenkundig sind, bedürfen eines 
Nachweise nicht. 
Die Hinterlegungsstelle ide nach ihrer freien Ueberzeugung, ob den 
Vorschriften in Absah 1—4 genügt ist. 
st in den Fällen des Mleges 1 No. 2 die Entscheidung oder Verfügung 
von einem Gericht erlassen, so ist dessen Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle 
nicht zu prüfen. 
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g 20. 
Ist der Anspruch des Empfangsberechtigten auf Zurückgabe im Wege des 
Arrestes gepfändet, so findet die Zurichate nicht statt, so lange der Arrest zwischen 
den betheiligten Partheien nicht beseitigt 
din aluf einstweilige Verfügungen arnn. diese Bestimmungen entsprechende An- 
wendn 
30. 
Ersucht die für die Rechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt 
ist, zuständige Behörde um Zurückgabe an sie selbst oder an ine in dem Ersuchen 
bezeichnete Person, so darf das Ersuchen nicht abgelehnt werd 
Die Vorschrift des § 28 letzter Absatz findet enssprechende. Anwendung
	        
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