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aus der Hinterlegungserklärung,
„aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder aus einer
Anordnung, Anweisung oder sonstigen Verfilgung der filr die Rechts-
angelegenheit, in der die Hinterlegung erfolgt ist, zuständigen Behörde,
aus der übereinstimmenden Erklärung sämmtlicher, der Hinterlegungs-
stelle bekannten Betheiligten.
Ist das Recht des Gläubigers zum Empfange des von dem Schuldner hinter-
legten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so ist
zu dem Nachweise der Empfangsberechtigung die Einwilligung des Schuldners erforderlich.
In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des 8 1269 Satz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Hinterleger den Beweis seiner Empfangsbe=
rechtigung durch den Nachweis erbringen, daß das Recht des Gläubigers auf den
hinterleglen Gegenstand erloschen und ein Jahr seit diesem Zeitpunkte noch nicht
verstrichen ist.
Diese Vorschrift findet in den Fällen der §§ 117 Abs. 2; 120, 121, 124,
126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom
24. März 1897 mit der Mastgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des
Hinterlegers Derjenige tritt, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grund=
stückes war.
Der Nachweis einer Rchtsnachsolge oder eines Vertretungsverhältnisses ist
bei der Erbfolge durch einen Erbschein. im Uebrigen durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden zu führer
Thatsachen, die bei der Hinterlegungsstell offenkundig sind, bedürfen eines
Nachweise nicht.
Die Hinterlegungsstelle ide nach ihrer freien Ueberzeugung, ob den
Vorschriften in Absah 1—4 genügt ist.
st in den Fällen des Mleges 1 No. 2 die Entscheidung oder Verfügung
von einem Gericht erlassen, so ist dessen Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle
nicht zu prüfen.
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g 20.
Ist der Anspruch des Empfangsberechtigten auf Zurückgabe im Wege des
Arrestes gepfändet, so findet die Zurichate nicht statt, so lange der Arrest zwischen
den betheiligten Partheien nicht beseitigt
din aluf einstweilige Verfügungen arnn. diese Bestimmungen entsprechende An-
wendn
30.
Ersucht die für die Rechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt
ist, zuständige Behörde um Zurückgabe an sie selbst oder an ine in dem Ersuchen
bezeichnete Person, so darf das Ersuchen nicht abgelehnt werd
Die Vorschrift des § 28 letzter Absatz findet enssprechende. Anwendung