Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Steht der Zurückgabe ein Hinderniß entgegen, so ist dem erlichenden Ge- 
richte unter Aussetzung der Zurückgabe hiervon Mittheilung zu machen. 
Dem weiteren Ersuchen, die Zurückgabe ungeachtet des Hindemisses zu be- 
wirken, hat die Hinterlegungsstelle stattzugeben. 
6 31. 
Zur Berücksichtigung einer durch Heirath des Berechtigten, durch Abtretung 
der Forderung, oder durch sonstige Umstände eingetretenen Aenderung in der Em- 
pfangsberechtigung ist die Hinterlegungsstelle nur verpflichtet, sofern ihr die Aender- 
ung von einem Betheiligten schriftlich angezeigt ist. 
832. 
Die Zurückgabe geschieht bei der Hinterlegungsstelle oder bei der mit Aus- 
gabebeleg zu versehenden Landeskasse. 
uf Antrag des Berechligten kann die Zurückgabe mittelst Uebersendung 
durch die Post erfolgen. 
Uebersteigt der zu übersendende Betrag oder Werth die Summe von drei 
Tausend Mark, oder liegt der Bestimmungsort der Sendung außerhalb des Deutschen 
Reichs, so darf die Uebersendung durch die Post nur geschehen, wenn das den An- 
trag enthaltende Gesuch in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde 
überreicht ist. 
Gefahr und Kosten der Uebersendung durch die Post trägt der Berechtigte. 
Bei Uebersendung von Geld ist der Betrag des Portos von dem zu übersendenden 
Betrage zu kürzen. 
Die Uebersendung anderer Gegenstände, als Geld, kann von der Leistung 
eines Vorschusses für die Kosten derselben abhängig gemacht werden. 
6 33. 
Ist die Zurückgabe nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erfolgt, 
so kann die Staatskasse auf Grund eines besseren Rechts zum Empfang nicht in 
Anspruch genommen werden. 
6934. 
Bei Herausgabe hinterlegter Gegenstände an einen Konkursverwalter kann 
die Hinterlegungsstelle die Beibringung einer vom Konkursgericht auszustellenden 
Bescheinigung über die Berechtigung zur Empfangnahme verlangen, soweit nicht eine 
Bescheinigung des Konkursgerichts vorgelegt wird, daß ein Gläubigerausschuß nicht 
bestellt ist, oder daß der Verwalter durch einen Beschluß der Gläubigerversammlung 
von der in § 137 der Konkursordnung euthaltenen Beschränkung entbunden 
worden ist.
	        
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