Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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*l 3. 
Spätestens zwei Wochen vor Beginn jedes Auolendrrlahrs haben die Hinter- 
legungsstellen ein Verzeichniß der Massen, bei welchen im Laufe des Jahres die 
Einstellung der Verzinsung bevorsteht, durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt 
zu machen 
Der Aushang soll vor Ablauf eines Monats seit der Anheftung von der 
Aushangsstelle nicht abgenommen werden. 
8 40. 
Der Anspruch des Empfangsberechtigten auf Rückerstattung hinterlegter 
Gegenstände kann im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden, wenn 
dreißig Jahre seit dem Ende des Monats, in welchem die Hinterlegung bewirkt 
worden ist, verstrichen sind. 
6 41. 
In den Fällen des 8 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Absatz 3 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Erlassung des Aufgebots nicht vor dem Ab- 
lauf von einunddreißig Jahren beantragt werden. 
Die einunddreißigjährige Frist beginnt: 
1., im Falle des § 382 mit dem Ende des Monats, in welchem der 
Schuldner dem Gläubiger die Hinterlegung angezeigt hat, wenn jedoch 
die Anzeige der Hinterlegungsstelle nicht nachgewiesen ist, mit dem 
Ablaufe von drei Monaten nach dem Ende des Monats, in welchem 
die Hinterlegung erfolgt ist, 
2,, in den Fällen des § 1171 Absatz 3 und des § 1269 Saß 3 mit 
der Erlassung des #esiitununthen, durch welches der Gläubiger mit 
seinem Rechte ausgeschlossen ist; das Gericht hat das Ausschlußurtheil 
der Hinterlegungostele mitzutheilen. 
* 42. 
Ist die Hinterlegung auf Grund des 8 117 Abs. 2 oder der 88 120, 121, 
124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
vom 24. März 1897 erfolgt, so ist der Aufgebotsantrag nicht vor dem Ablauf von 
einunddreißig Jahren zulässig. 
Die riintin Frist beginnt: 
1., in den Fällen der §5 120 und 121 desselben Gesetzes mit dem Eintritt 
ver Bedingung, unter welcher die Hinterlegung stattgefunden hat. Die 
Hinterlegungsstelle hat, soweit thunlich, den Eintritt der Bedingung 
zu ermitteln; ist dieser Eintritt nicht ermittelt, so beginnt die Frist 
mit der Einstellung oder der letzten Einstellung der Verzinsung;
	        
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