Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Einrückung in den 
Reichsanzeiger ist nicht erforderlich, die Aufgebotsfrist — § 9050 der Civilprozeß- 
Ordnung — läuft von der ersten Einrückung in das Amtsblatt — § 204 
der Civilprozeßordnung —. 
6 47. 
Mit der Verkündung des Ausschluhurtheiles erlöschen die Ansprüche der 
Betheiligten an den Fiskus, bezw. an den Gegenständen, und es erlangt die Staats- 
kasse die freie Verfügung über die Gegenstände. 
*t 
Hat der hinterlegte Gegenstand einen geringeren Werth als ein Hundert 
Mark, so bedarf es eines Aufgebotsverfahrens nicht, wenn durch die Hinterlegungs- 
stelle auf Grund der Akten festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen, unter 
denen nach den Vorschrifken in den 835 40—43 ein Aufgebotsverfahren zulässig sein 
würde, gegeben sind. 
In diesem Falle tritt mit der Feststellung die in § 47 bezeichnete Wirkung ein. 
V. Abschnitt. 
Vorläufige Verwahrung. 
*e 
Wenn ein Gericht, ohne daß die Voraussezungen einer Hinterlegung gegeben 
sind, Geld oder sonstige hinterlegbare Gegenstände in Gewahrsam zu nehmen hat, 
so ist dasselbe der Hinterlegungsstelle zur vorläufigen Verwahrung zu übergeben. 
8 50. 
Die Annahme zur vorläufigen Verwahrung ist auf Verlangen zu bescheinigen. 
Die Bescheinigung ist von beiden Verwahrungsbeamten der Hinterlegungsstelle zu 
vollziehen. 
861. 
Zu vorläufiger Verwahrung angenommenes Geld wird ohne Vermischung 
mit anderem Gelde aufbewahrt, geht in das Eigenthum des Staats nicht über und 
wird von diesem nicht verzinst. 
8 62. 
Die Herausgabe erfolgt nur auf Ersuchen des Gerichts. welches das Geld 
zu vorläufiger Verwahrung eingezahlt hat. 
8 53. 
Für die vorläufige Verwahrung ist ein Buch nach dem Schema unter B, 
– sogenannte Verwahrungsbuch, zu führen.
	        
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