Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
A 12. 
(Ausgegeben am 30. November 1899.) 
23. Gerichtskostengesetz 
vom 17. November 1899. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste 
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und 
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
. .2. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
Erster Theil. 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Ge- 
bühren und Auslagen) der Gerichte nur nach Masgabe dieses Gesetzes erhoben. 
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden, soweit die Gerichtsschreiber zur 
Vornahme eines Geschäftes der freiwilligen Gerichlsbarkeit zuständig sind, auch für 
die Thätigkeit des Gerichtsschreibers, und wenn für eine Vormundschaft ein Familien= 
rath eingesetzt ist, auch für die Thätigkeit des Familienraths angesetzt.
	        
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