Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Die auf Grund einer Auflassung beantragte Eintragung in das Grundbuch 
ist von Bestellung eines zur Deckung der Kosten auoreichenden Vorschusses abhängig 
zu machen. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß 
der Kostenschuldner das Armenrecht hat. 
Im Uebrigen ist die Erledigung eines Antrags, sofern nicht der Antragsteller 
das Armenrecht hat, von Bestellung des in Absatz 1 bezeichneten Vorschusses, falls 
dieser mehr als dreißig Mark beträgt, abhängig zu machen 
1. bei Versteigerung eines unbeweglichen Gegenstandes, 
2. bei einem Eintrag in das Grundbuch, außer wenn es sich um dessen 
Verichtigung oder einen Widerspruch oder eine Vormerkung handelt, 
3. bei Vermiktelung der Anseinandersetzung über einen Nachlaß oder über 
ein Gesammtgut. 
Die Einforderung des Vorschusses kann unterbleiben, wenn nach den dem 
Gericht bekannten Umständen die Gefährdung des Kostenanspruchs ausgeschlossen ist; 
sie kann außer in den Fällen des zweiten und dritten Absatzes auch dann unterbleiben, 
wenn der Antrag voraussichtlich binnen zwei Wochen erledigt ist. 
In den Fällen des zweiten und dritten Absatzes ist die Vorschrift in § 18 
der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden. 
In anderen als den im Absatz 2 und 3 bezeichneten Fällen kann die Amts- 
handlung von Bestellung des Vorschusses nicht abhängig gemacht werden. 
# 12. 
Persönliche Gebührenfreiheit. 
Von Zahlung der Gerichtskosten sind befreit: 
a) der Landesherr und die Milglieder der Landesherrlichen Familie, 
b) der Staatsfiskus des Fürstenthums, 
) der Fiokus des deutschen Reiches. 
8 13. 
Sachliche Gebührenfreiheit. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für Amtshandlungen, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst des 
Staates, besonders auch die Handhabung der Dienstaussicht betreffen; 
2. für die Bestimmung des zuständigen Gerichts (6 5 des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit); 
3. für Verhandlungen, Vernehmungen und Berichte in Gnadensachen; 
4. für die auf Antrag der zuständigen Behörde vorzunehmende Eintragung 
von Hypotheken im Grundbuche zur Sicherstellung von Kosten, sowie 
für Wschung der zu diesem Zweck eingetragenen Hypotheken;
	        
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