Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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5. für Verhandlungen, Verfügungen und Einträge im Grundbuche, welche 
die von inländischen Gemeinden zur Herstellung öffentlicher Straßen 
oder Ortsverbindungswege envorbenen Grundstücke betreffen; 
6. für die ausschließlich zur Feststellung der Erbschaftssteuer erforderlichen 
Verhandlungen und Verfügungen, sofern dieselben nicht durch ein schuld- 
haftes Verhalten der Abgabepflichtigen hervorgerusen werden; 
7. für Verfügungen und Verhandlungen in den Fillen des 8 18 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
8 14. 
Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld 
der Betheiligten entstanden sind, bleiben außer Ansatz. 
8 15. 
Baare Auslagen. 
Eine Erstatiung der baaren Auslagen unterbleibt in den Fällen des § 13 
Ziffer 1. 2. 3. 6. und 7. 
Das Gericht kann anordnen, daß Auslagen, welche durch eine von Amtswegen 
veranlaßte Verlegung eines Termine oder durch einc begründet befundene Beschwerde 
entstanden sind, von der Parthei nicht erfordert werden. 
8 16. 
Nachforderung von Gerichtskosten. 
Eine Nachsorderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, 
wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger 
Erledigung des Geschäfts dem Zahlungspflichtigen mitgetheilt ist. 
§ 17. 
Kostenansatz. 
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem 
die Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Ge- 
richte entstanden sind oder die Angelegenheit bei einem anderen Gerichte anhängig war. 
Der Ansah erfolgt besonders für jede Justanz. 
8 18. 
Beitreibung. 
Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten erfolgt nach Maßgabe des 
Gesehes über die Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen.
	        
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