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5. für Verhandlungen, Verfügungen und Einträge im Grundbuche, welche
die von inländischen Gemeinden zur Herstellung öffentlicher Straßen
oder Ortsverbindungswege envorbenen Grundstücke betreffen;
6. für die ausschließlich zur Feststellung der Erbschaftssteuer erforderlichen
Verhandlungen und Verfügungen, sofern dieselben nicht durch ein schuld-
haftes Verhalten der Abgabepflichtigen hervorgerusen werden;
7. für Verfügungen und Verhandlungen in den Fillen des 8 18 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
8 14.
Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld
der Betheiligten entstanden sind, bleiben außer Ansatz.
8 15.
Baare Auslagen.
Eine Erstatiung der baaren Auslagen unterbleibt in den Fällen des § 13
Ziffer 1. 2. 3. 6. und 7.
Das Gericht kann anordnen, daß Auslagen, welche durch eine von Amtswegen
veranlaßte Verlegung eines Termine oder durch einc begründet befundene Beschwerde
entstanden sind, von der Parthei nicht erfordert werden.
8 16.
Nachforderung von Gerichtskosten.
Eine Nachsorderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig,
wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger
Erledigung des Geschäfts dem Zahlungspflichtigen mitgetheilt ist.
§ 17.
Kostenansatz.
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem
die Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Ge-
richte entstanden sind oder die Angelegenheit bei einem anderen Gerichte anhängig war.
Der Ansah erfolgt besonders für jede Justanz.
8 18.
Beitreibung.
Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten erfolgt nach Maßgabe des
Gesehes über die Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen.