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Jede fällige Kostenforderung giebt einen Titel zur Hypothek auf die Gegen-
stände des unbeweglichen Vermögens des Schuldners.
819.
Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbewcglichen Vermögens
ist wegen einer Gerichtskostenforderung nur mit Genehmigung Unserer Landesregierung
zulässig.
* 20.
Werth des Gegenstandes.
Der Werth des Gegenstandes nach welchem die Höhe der Gebühr sich richtet,
wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen unter Beachtung der nachfolgenden
Vorschriften festgesett.
l 21.
Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren ent-
scheidend.
Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Werth ist nur der Hauptgegen-
stand des Geschöfta.
Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, Vertragsstrafen und Kosten werden
nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines besonderen Geschäfts bilden.
g 22.
1. Der Werih einer Sache ist nach dem gemeinen Werthe derselben festzuseten;
handelt es sich um den Verkauf einer Sache, so ist als Werth in der Regel der
Betrag des vereinbarten Kaufpreises mit Hinzufügung des Werthes der vorbe-
haltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen in Ansatz zu bringen.
m -Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werth der Sache
gleich zu achten.
Der Werth einer Hypothek, eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer
Forderung richtet sich nach dem Vetrage der Forderung; hat der Gegenstand der
Hypothek oder des Pfandrechts einen geringeren Werlh, so ist dieser maßgebend,
soweit nicht die besonderen Vorschriften für Eintragungen im Grundbuche ent-
gegenstehen.
Bei Vorrechtseinräumungen richtet sich der Werth nach dem Betrage der
vortretenden Forderung und, wenn der Betrag der zurücktretenden Forderung der
geringere ist, nach diesem.
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe für
das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der Werth
des dienenden Grundslücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen
Betrag bestimmt.
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