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*di-
4. Der Werth des Rechis auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach
dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet und zwar:
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag. wenn der künftige Wegfall des Bezugs-
rechts gewiß, die Zeit des Wegsalls aber ungewiß iist,
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter Dauer
des Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer ist der Gesammtbetrag der künftigen
Bezüge ahacbend. wenn er geringer ist.
Der Werth eines Mieth= oder Pachtrechts bestimmt sich nach dem zusammenzu-
rechnenden Werthe aller Leistungen des Miethers oder Pächlers während der ganzen
Vertragszeit. Bei länger als 25 Jahre dauernden Mieth= oder Pachtverhältnissen
ist der fünfundzwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung maßgebend. Bei
unbestimmter Daner des Vertrags erfolgt die Berechunng bei ländlichen Grundstücken
unter Zugrundelegung dreier Jahre, in allen anderen Fällen unter Zugrunde=
legung eines Jahres; kann jedoch bei Verträgen, deren Dauer von einer Kündigungs-
frist abhängt, die Auflüsung des Vertragsverhältnisses erst zu einem späteren
Zeitpunkle geschehen, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
ficWerth der einem Fideikommißfolger anfallenden Rechte ist nach den Bestim-
*97 unter Ziffer 5 zu berechnen.
Bei Kurs habenden Werthpapieren ist der Tageskurs als Werth anzusehen. Die
Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt nach
dem laufenden Kurse.
—*
g 23.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Werth des Gegen-
standes zu 2000 Mk. ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200
Mk. und nicht über 50 000 Mk. angenommen.
t mit einer nicht vermögenorechtlichen Angelegeuheit eine mit ihr zusammen-
bängende preer h verbunden, so ist nur ein Werth, und zwar der höherr,
maßgeben
*ie
Werthfestsetzung.
Soweit eine Festsetzung des Werthes infolge eines Antrages des Kosten-
schuldners oder nach Natur des Gegenstands erforderlich wird, erfolgt diese Festsetzung
gebührenfrei durch Beschluß des Gerichts. Die Festsetzung kann von dem Gerichte,
welches dieselbe getroffen hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amts-
wegen geändert werden
Der Lostenschuidner ist verpflichtet, die zur Feststellung des Werthes erforder-
lichen Angaben zu machen. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen.
eine Veweisaufnahme anordnen, res die Einnahme des Augenscheins und
die Begutachtung durch Sachverständ