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8 34.
Einseitige Erklärungen und einseitige Berträge.
Für die gerichtliche Beurkundung einseitiger Erklärungen oder einseitiger
Verträge, namentlich solcher, durch welche nur von Seiten einer Parthei Verbindlich-
keiten übernonnnen oder bestehende Rechte anerkannt, abgetreten oder aufgchoben
werden, ohne Unterschied, ob die Erklärungen nur von einzelnen Personen
oder von mehreren Personen als Theiluehmer abgegeben werden und ob die der
anderen Parthei gemachten Zugeständnisse in derselben Verhandlung angenommen sind
oder nicht, wird, soweit nicht besondere Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen sind, die
volle Gebühr erhoben.
z 35.
Zweiseitige Verträge.
Die volle Gebühr und fünf Zehntheile werden erhoben für die Beurkundung
zweiseitiger Verträge. Cheverträge gelten stets als zweiseitige Verträge.
6 36.
Zusatgebühr für Erklärungen Dritter.
Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts die Beurkundung solcher Er-
klärungen eines Dritten verbunden, welche mit dem Rechtsgeschäfte in innerem Zu-
sammenhange stehen G. B. Bürgschaften, Vorrechtseinränmungen), so werden neben den in
den §§ 34 und 35 bestimmten Gebühren zusätzlich drei Zehntheile der vollen Gebühr
erhoben.
Für die Zusatzgebühr ist der Werth des die Erklärung des Dritten betreffen-
den Gegenstandes maßgebend.
Die Beurkundung der Erklärung seitens des Schuldners über Anerkennung
einer abgetretenen Forderung erfolgt gebührenfrei, wenn gleichzeitig die Abtretung
selbst beurkundet wird.
8 37.
Drei Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als die volle Ge-
bühr des Werthsatzes werden erhoben
1. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Theil-
nehmer zu einer bereits beurkunderen Erklärung aufgenommen wird;
für die Beurkundungen von Vollmachten, Aufträgen und Ermächtigungen
für ein bestimmtes Rechtsgeschäft (vergl. § 41, Abs. 2, unten)
für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder abändernder Er-
klärungen, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden, falls die
Beurkundung durch dasselbe Gericht erfolgt;
für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite
erfüllten Vertrags.
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