Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

139 
8 34. 
Einseitige Erklärungen und einseitige Berträge. 
Für die gerichtliche Beurkundung einseitiger Erklärungen oder einseitiger 
Verträge, namentlich solcher, durch welche nur von Seiten einer Parthei Verbindlich- 
keiten übernonnnen oder bestehende Rechte anerkannt, abgetreten oder aufgchoben 
werden, ohne Unterschied, ob die Erklärungen nur von einzelnen Personen 
oder von mehreren Personen als Theiluehmer abgegeben werden und ob die der 
anderen Parthei gemachten Zugeständnisse in derselben Verhandlung angenommen sind 
oder nicht, wird, soweit nicht besondere Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen sind, die 
volle Gebühr erhoben. 
z 35. 
Zweiseitige Verträge. 
Die volle Gebühr und fünf Zehntheile werden erhoben für die Beurkundung 
zweiseitiger Verträge. Cheverträge gelten stets als zweiseitige Verträge. 
6 36. 
Zusatgebühr für Erklärungen Dritter. 
Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts die Beurkundung solcher Er- 
klärungen eines Dritten verbunden, welche mit dem Rechtsgeschäfte in innerem Zu- 
sammenhange stehen G. B. Bürgschaften, Vorrechtseinränmungen), so werden neben den in 
den §§ 34 und 35 bestimmten Gebühren zusätzlich drei Zehntheile der vollen Gebühr 
erhoben. 
Für die Zusatzgebühr ist der Werth des die Erklärung des Dritten betreffen- 
den Gegenstandes maßgebend. 
Die Beurkundung der Erklärung seitens des Schuldners über Anerkennung 
einer abgetretenen Forderung erfolgt gebührenfrei, wenn gleichzeitig die Abtretung 
selbst beurkundet wird. 
8 37. 
Drei Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als die volle Ge- 
bühr des Werthsatzes werden erhoben 
1. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Theil- 
nehmer zu einer bereits beurkunderen Erklärung aufgenommen wird; 
für die Beurkundungen von Vollmachten, Aufträgen und Ermächtigungen 
für ein bestimmtes Rechtsgeschäft (vergl. § 41, Abs. 2, unten) 
für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder abändernder Er- 
klärungen, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden, falls die 
Beurkundung durch dasselbe Gericht erfolgt; 
für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite 
erfüllten Vertrags. 
# # 
*·r 
23“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.