Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Die ferneren Werthsklassen steigen um je 5000 Mk. und die Gebühren beim 
Satze 1 um je 32 Mk, beim Satze II um je 16 Mk. 
§9 63. 
Eintragung des Eigenthumswechsels im Grundbuch. 
a) volle Gebühr. 
Wenn das Eigenthum oder Miteigenthum an einem Grundstück oder an 
einem Grundstückstheil auf eine andere Person, beziehentlich auf ein anderes Rechts- 
subjekt übergeht, so wird für die Verlantbarung des Eigenthumswechsels im Grund- 
buch, mit Ausnahme der Fälle des § 64, der Gebührensaßz des § 62 nach dem 
Tarife I (Gebührensatz 1) erhoben. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auch Anwendung: 
1. auf die Eintragung Desienigen, welcher ein Grundstück nach § 927 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs envorben hat 
. wenn nach gesetzlicher Vorschrift der neue Eigenthümer für sein unbe- 
wegliches Vermögen ein Grundbuchblatt nicht anlegen lassen muß, und 
daher die Verlantbarung des Eigenthumswechsels im Grundbuch nur 
in der Weise erfolgt, daß das Grundstück oder der Grundstückstheil auf 
dem Grundbuchblatte des bisherigen Eigenthümers gelöscht oder abge- 
schrieben wird, 
für die gerichtliche Mitwirkung zur Uebertragung des Eigenthums an 
einem Grundstücke, welches im Grundbuche nicht eingetragen ist und 
in Gemäßheit des § 90 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 
nach Landesrecht auch nicht eingetragen zu werden braucht. 
Die bezeichnete Gebühr umfaßt die Beurkundung der Auflassungserklärung, 
vorausgesetzt. daß die Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts bei 
einem Gerichte des Fürstenthums stattgefunden hat, ferner des Antrags auf Ein- 
tragung oder der nach § 70 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
erforderlichen Erklärungen, sowic alle vorkommenden Nebengeschäfte, insbesondere auch 
die Uebertragung des Grundstücks oder Grundstückslheils auf ein anderes Grund- 
buchblatt und die Ausfertigung einer Erwerbsurkunde, sowie Benachrichtigung der 
passiv Betheiligten. 
Nicht inbegriffen in der Gebühr sind die Eintragungen der von dem bisherigen 
Eigenthümer an dem übereigneten Grundstück oder Grundstückstheil für sich oder 
Dritte vorbehaltenen Rechte einschließlich der Verfügungsbeschränkungen, welche zum 
Schutze dieser Rechte dienen sollen. 
Die bisher in Ausah bekommenen. vormals der Landstraßenbaukasse zugewiesenen 
Bezüge kommen in Wegfall 
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