Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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6a 74. 
Abtretung und Verpfändung einer Hypothek u. s. w. 
Fünf Zehntheile des Gebührensahzes II, mindestens aber 1 Mk. werden erhoben 
für die Eintragung des Uebergangs einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld 
auf einen anderen Berechtigten, insbesondere auch für Umschreibung auf den Eigen- 
thümer, ferner für Eintragung der Uebertragung einer Hypothek auf eine andere 
Forderung oder endlich für Eintragung der Uebertragung oder Verpfändung einer 
Forderung, wofür eine Hypothek. Grundschuld oder Nentenschuld als Pfand haftet. 
§6# 75. 
Veränderungen. 
Für die Eintragung sonstiger Veränderungen aller Ark, namentlich der 
Aenderungen des Inhalts oder Ranges eingetragener Rechte, für die Eintragung 
von Vormerkungen, Widersprüchen, Verfügungsbeschränkungen, Berichtigungen, soweit 
sie nicht von Amtswegen zu geschehen haben, und Ergänzungen werden zwei Zehntel 
des Gebührensatzes II, mindestens aber 1 Mk. erhoben. 
Als Menderungen des Inhalts eincs eingetragenen Rechts gelten insbe- 
sondere die Umwandlung einer Sicherungshypothrk in eine gewöhnliche Hypothek. 
einer Hypothek in eine Grundschuld, einer gewöhnlichen Grundschuld in eine Renten- 
schuld und umgekehrt, die nachträgliche Ausschliestung der Ertheilung eines Briefes 
oder die Aufhebung dieser Ausschließung, die Eintragung eines Widerspruchs gegen 
die Richligkeit des Grundbuchs (§5§ 1139, 1140, 1157 des Bürgerlichen Gesebhbuchs), 
Zinserhöhungen, auch wenn der Zinsfuß mehr als fünf vom Hundert betkrägt, die 
Vertheilung einer Gesammthypothek oder Gesammtgrundschuld auf die einzelnen 
Grundstücke und die Bestellung eines Vertreters für den jeweiligen Gläubiger nach 
§ 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
8 76. 
Löschungen. 
Die Hälfte derjenigen Gebühr, welche nach den vorausgegangenen Bestim- 
mungen für eine Eintragung im Grundbuche zu erheben ist, mindestens aber 1 Mk, 
ist für die Löschung derselben zu erheben. 
In Ansehung der in 8 72 bezeichneten Hypotheken sind fünf Zehntheile 
der Gebühr des § 71 (mindestens aber 1 Mark) zu erheben. 
8§ 77. 
Erfolgt eine Eintragung, Vormerkung oder Löschung auf Grund desselben 
Antrags oder derselben Bewilligung gleichzeitig bei mehreren Grundstücken desselben 
Eigenthümers, so kommen die in den 88 71 — 76 bestimmten Gebühren nur ein-
	        
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