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6a 74.
Abtretung und Verpfändung einer Hypothek u. s. w.
Fünf Zehntheile des Gebührensahzes II, mindestens aber 1 Mk. werden erhoben
für die Eintragung des Uebergangs einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
auf einen anderen Berechtigten, insbesondere auch für Umschreibung auf den Eigen-
thümer, ferner für Eintragung der Uebertragung einer Hypothek auf eine andere
Forderung oder endlich für Eintragung der Uebertragung oder Verpfändung einer
Forderung, wofür eine Hypothek. Grundschuld oder Nentenschuld als Pfand haftet.
§6# 75.
Veränderungen.
Für die Eintragung sonstiger Veränderungen aller Ark, namentlich der
Aenderungen des Inhalts oder Ranges eingetragener Rechte, für die Eintragung
von Vormerkungen, Widersprüchen, Verfügungsbeschränkungen, Berichtigungen, soweit
sie nicht von Amtswegen zu geschehen haben, und Ergänzungen werden zwei Zehntel
des Gebührensatzes II, mindestens aber 1 Mk. erhoben.
Als Menderungen des Inhalts eincs eingetragenen Rechts gelten insbe-
sondere die Umwandlung einer Sicherungshypothrk in eine gewöhnliche Hypothek.
einer Hypothek in eine Grundschuld, einer gewöhnlichen Grundschuld in eine Renten-
schuld und umgekehrt, die nachträgliche Ausschliestung der Ertheilung eines Briefes
oder die Aufhebung dieser Ausschließung, die Eintragung eines Widerspruchs gegen
die Richligkeit des Grundbuchs (§5§ 1139, 1140, 1157 des Bürgerlichen Gesebhbuchs),
Zinserhöhungen, auch wenn der Zinsfuß mehr als fünf vom Hundert betkrägt, die
Vertheilung einer Gesammthypothek oder Gesammtgrundschuld auf die einzelnen
Grundstücke und die Bestellung eines Vertreters für den jeweiligen Gläubiger nach
§ 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
8 76.
Löschungen.
Die Hälfte derjenigen Gebühr, welche nach den vorausgegangenen Bestim-
mungen für eine Eintragung im Grundbuche zu erheben ist, mindestens aber 1 Mk,
ist für die Löschung derselben zu erheben.
In Ansehung der in 8 72 bezeichneten Hypotheken sind fünf Zehntheile
der Gebühr des § 71 (mindestens aber 1 Mark) zu erheben.
8§ 77.
Erfolgt eine Eintragung, Vormerkung oder Löschung auf Grund desselben
Antrags oder derselben Bewilligung gleichzeitig bei mehreren Grundstücken desselben
Eigenthümers, so kommen die in den 88 71 — 76 bestimmten Gebühren nur ein-