Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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noch von der Gemeinde Frotschau an die Kirchengemeinde Syrau in ihrem kũnftigen 
Bestande erhoben. Insbesonderc hat die Gemeinde Frotschau keinerlei Anspruch auf 
das bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Kirchengemeinde Syrau. 
6. 
Greiz und Dresden, am . Juni 1899. 
Fürstlich Reuß-Plauische Königlich Sächsisches 
Landesregierung. Ministerium des Kultus und 
J. V. öffentlichen Unterrichts. 
(I. S.) gez. v. Meding. (L S) gez. v. Seydewitz. 
7. Konfistorial-Bekanntmachung 
vom 27. Juni 1899, 
die Einpfarrung der Gemeinde Frotschau in die Kirchgemeinde 
Bernsgrün betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Soronessimi wird die Gemeinde Frotschau, nach- 
dem mit dem Königreiche Sachsen wegen Auspfarrung dieser Gemeinde aus der 
Kirchengemeinde Syran ein Uebereinkommen getroffen worden ist (vergl. Regierungs- 
Bekanntmachung vom 26. dss. Mts.), in die Kirchgemeinde Bernsgrün eingepfarrt. 
Die Zahl der vom Fürstlichen Konsistorium auszuwählenden Mitglieder des 
Vorstandes der Kirchgemeinde Bernsgrün wird unter insoweiter Abänderung der 
Konsistorial-Bekanntmachung vom 29. April lfd. Is. (Ges. Samml. S. 5) ander- 
weit auf 6 festgesetzt, von denen 4, wie bisher aus der Ortsgemeinde Bernsgrün, 
1 aus der Ortsgemeinde Schönbrunn und 1 aus der Ortsgemeinde Frotschau zu 
wählen sind. 
Die Zahl der von den Kirchgemeindegliedern zu wählenden Vertrauens- 
männer beträgt 12 für die Ortsgemeinde Bernsgrün, 3 für die Ortsgemeinde Schön- 
brunn und 3 für die Ortsgemeinde Frotschau. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 27. Juni 1899. 
Fürstlich Reuß-Plausches Konsistorium. 
v. Medin g. 
Saupe.
	        
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