Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

167 
oder Aufhebung des betreffenden Rechts gerichtet sind, einschließlich der Einforderung, 
Vorlegung und Berichtigung der Hypotheken-Grundschuld= und Rentenschuldbriefe im 
Sinne der §8 42 und 43 der Grundbuchordnung und der Benachrichtigung der im 
8 35 ur„ Grundbuchordnung bezeichneten Personen. 
Dagegen unterliegt die Beurkundung oder Anerkennung (Beglaubigung) 
rechtsgeschäftlicher Erklärungen, welche den Eintragungsanträgen und Eintragungs- 
bewilligungen zu Grunde liegen, den in dem zweiten Abschnitte für Beurkundungen 
festgesehten Gebührensägen. 
Hat die Beurkundung oder auch nur die Beglaubigung der rechtsgeschäft- 
lichen Erklärungen, welche den Eintragungsanträgen und Eintragungsbewilligungen 
zu Grunde liegen, bei einem Gerichte des Fürstenthums nicht stattgefunden, 2 
werden neben der Eintragsgebühr zwei Zehntheile der vollen Gebühr des § 3 
erhoben. 
Die Gebühr für Herstellung der in § 80 bczeichneten Urkunden ist in der 
in §8 71 festgesebten Gebühr nicht enthalten. Im Uebrigen ist die Ausfertigung 
förmlicher Urkunden über erfolgte Eintragungen in der Gebühr für letztere enthalten. 
Vierter Abschnitt. 
Registersachen, Handelssachen, juristische Personen. 
A. Handelsregister. 
g 86. 
Eintragungen. 
Die Gebühr für die Eintragung der Firma eines Einzelkaufmanns, einer 
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer juristischen Person, 
deren Eintragung nach § 33 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu erfolgen hat, beträgt 
bei einem Jahreseinkommen des Kaufmanns, der Gesellschaft oder der juristischen Person 
aus dem Handelsgewerbe 
1., bis zu 1000 Mk. einschließlich 5 Mk. 
2., über 1000 Mk. bis 3000 Mk einschließlich 10 „ 
3 00 20 
4, , 10000 . . 20000 , ,, Zo» 
5., ,,2oooo»»50000» « .-o,, 
„ 50000 100 
' der Kostenpflichtige die Höhe seines Einkommens aus dem Handelsge- 
werbe bei der Anmeldung seiner Firma nicht an, oder erscheinen seine Angaben nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.