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oder Aufhebung des betreffenden Rechts gerichtet sind, einschließlich der Einforderung,
Vorlegung und Berichtigung der Hypotheken-Grundschuld= und Rentenschuldbriefe im
Sinne der §8 42 und 43 der Grundbuchordnung und der Benachrichtigung der im
8 35 ur„ Grundbuchordnung bezeichneten Personen.
Dagegen unterliegt die Beurkundung oder Anerkennung (Beglaubigung)
rechtsgeschäftlicher Erklärungen, welche den Eintragungsanträgen und Eintragungs-
bewilligungen zu Grunde liegen, den in dem zweiten Abschnitte für Beurkundungen
festgesehten Gebührensägen.
Hat die Beurkundung oder auch nur die Beglaubigung der rechtsgeschäft-
lichen Erklärungen, welche den Eintragungsanträgen und Eintragungsbewilligungen
zu Grunde liegen, bei einem Gerichte des Fürstenthums nicht stattgefunden, 2
werden neben der Eintragsgebühr zwei Zehntheile der vollen Gebühr des § 3
erhoben.
Die Gebühr für Herstellung der in § 80 bczeichneten Urkunden ist in der
in §8 71 festgesebten Gebühr nicht enthalten. Im Uebrigen ist die Ausfertigung
förmlicher Urkunden über erfolgte Eintragungen in der Gebühr für letztere enthalten.
Vierter Abschnitt.
Registersachen, Handelssachen, juristische Personen.
A. Handelsregister.
g 86.
Eintragungen.
Die Gebühr für die Eintragung der Firma eines Einzelkaufmanns, einer
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer juristischen Person,
deren Eintragung nach § 33 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu erfolgen hat, beträgt
bei einem Jahreseinkommen des Kaufmanns, der Gesellschaft oder der juristischen Person
aus dem Handelsgewerbe
1., bis zu 1000 Mk. einschließlich 5 Mk.
2., über 1000 Mk. bis 3000 Mk einschließlich 10 „
3 00 20
4, , 10000 . . 20000 , ,, Zo»
5., ,,2oooo»»50000» « .-o,,
„ 50000 100
' der Kostenpflichtige die Höhe seines Einkommens aus dem Handelsge-
werbe bei der Anmeldung seiner Firma nicht an, oder erscheinen seine Angaben nicht