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Für die Ertheilung *“ Abschriften wird neben den Schreibgebühren
eine Gebühr von 50 Pig. angesetzt.
Werden die zur Lepuillo einer Anmeldung vorgelegten Urkunden zurück-
gefordert, so werden für die bei den Rigisterakten zurückzubehaltenden beglaubigten Ab-
schriften nur Schreibgebühren berechnet. Die Beglaubigung einer von den Betheiligten
zu den Registerakten überreichten Abschrift erfolgt gebührenfrei.
*)“
Vorlegung des Handelsregisters.
Für Vorlegung eines Handelsregisterblattes oder der darauf bezüglichen Akten
wird eine Gebühr von 30 Pfennig erhoben.
B. Vereinsregister.
8 094.
Eintragungen.
Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben:
a. für Anlegung des Registerblattes. 10—50 Mk.
b. für den Eintrag einer Aenderung der Satung 5—30 „
c. für jeden sonstigen Eintrrng 3—
Für die nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ertheilende Be-
scheinigung der erfolgten Eintragung, sowie für die von Amtswegen oder auf An-
zeige der zuständigen Behörde erfolgenden Eintragungen (s§s 67 Abs. 2, 74 Abs.
3, 75, 76 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesehbbuchs) wird eine Gebühr nicht erhoben.
8 05.
Umfang der Gebühren.
Die im §8 94 festgesetzten Gebühren umfassen die Vergütung für alle mit
den Eintragungen in das Vereinsregister verbundenen Nebengeschäfte.
Als solche kommen insbesondere in Betracht:
. die Aufnahme der geseblich ersorderlichen Anmeldungen,
. die Zulassung der Anmeldung und Mittheilung an die zuständige
Verwaltungsbehörde,
4. die Miltheilung des von der Verwaltungsbehörde erhobenen Einspruchs
an den Vorstand des Vereins,
. die gesetzlich vorgeschriebene öfeentliche Bekanntmachung der Eintragungen,
die Bescheinigung der Eintragung auf der Urschrift der Satzung und
die Rückgabe der letzieren.
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