Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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# Register einschließlich der Nebengeschäfte wird eine Gebühr von 3 Mark 
erhoben. 
8 101. 
Zeuguisse. 
Für die Ertheilung eines Zeugnisses aus dem im § 100 bezeichneten Register 
wird eine Gebühr von 1 Mk. erhoben. 
8 102. 
Löschungen. 
Löschungen in dem in § 100 bezeichneten Register sind kostenfrei. 
k. Handelssachen, Genossenschaftssachen und Angelegenheiten der 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 
8 103. 
Gerichtliche Entscheidungen. 
Soweit nicht in diesem Gesetze oder reichsgesetzlich ein Anderes bestimmt ist, 
werden für die Erledigung der im Handelsgesetzbuche und dem Einführungsgesetze 
zu demselben, sowic in dem Genossenschaftsgesetze und dem Gesebe. betreffend die 
Gesellschaften mit beschränkter Hastung, den Gerichten zugewiesenen, von den Reichs- 
Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des 
Gerichts erfordern, drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Gerichtokostengesetzes für 
das Deutsche Reich erhoben. 
Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr beträgt jedoch: 
1. für Anordnung der Berufung einer Generalversammlung oder für Be- 
rufung einer Generalversammlung oder für eine Ermächtigung von 
Aktionären oder Genossen zu einer solchen Berufung oder zur Ankün- 
digung eines Gegenstandes der Beschlußfassung oder für Ablehnung 
einer dieser Versügungen 10 bis 50 Mk. Die Gebühr umfaßt die 
elwaige Bestimmung über die Führung des Vorsitzes, 
. für Leitung einer Generalversammlung einschließlich der Führung des 
Protokolls, wenn die Verhandlung in spätestens zwei Stunden beendet 
ist, 30 Mk., für jede angefangene weitere Stunde 10 Mk, 
für die Protokollführung in einer Generalversammlung, faus nicht die 
Gebühr unter Ziffer 2 anzusetzen ist, wenn die Verhandlung in späte 
stens zur Stunden beendet ist 15 Mk, für jede angefangene weitere 
Stunde 3 Mk., 
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