Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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.Hfũr Ernennung von Vorstandsmitgliedern, Liquidatoren, Revisoren oder 
besonderen Vertretern zur Führung von Rechtsstreiegkeieen. für Ab- 
berufung von Liquidatoren mindestens 10 bis 15 Mk. 
für die Anordnung, einem Kommanditisten coer stillen Gesellschafter 
eine Bilanz oder sonstige Aufklärungen mitzutheilen oder ihm Bücher 
oder Sggi vorzulegen, oder für Ablehnung einer dieser Verfügungen 
5 bis 3 
für die amichtmn cher oder Schriften einer aufgelösten Firma 
einzusehen, 3 bis 1 
für Bestimmung * ern der Bücher und Schriften einer auf- 
gelösten Firma oder für Bestimmung des Ortes, wo solche Bücher und 
Schriften zu hinterlegen sind, 4 bid 10 Mk 
*rt 
* 
— 
8 104. 
Die in 8 103 geordnete Gebühr umfaßt alle mit der entscheidenden Thätig- 
keit des Gerichts der Natur der Sache nach verbundenen Geschäfte, insbesondere auch 
alle vorbereitenden Handlungen. 
Fünfter Abschnitt. 
Nachlaß= und Theilungssachen. 
¾ 105. 
Eröffnung letztwilliger Verfügungen. 
Für die Eröffnung und die Verkündung einer letztwilligen Verfügung oder 
eincs Erbvertrags wird die im 8 33 Tarif A bestimmte Gebühr erhoben. Werden 
mehrere Verfügungen des Erblassers gleichzeitig von demselben Gerichte eröffnet, so 
kommt die Gebühr nur einmal in Ansa##. 
Die etwaige Zurückbringung des Testaments oder Erbvertrags in die amtliche 
Verwahrung (§5 2273, 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt gebührenfrei. 
Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr enthält die Vergütung für alle mit der 
Eröffnung verbundenen Nebengeschäfte insbesondere auch für die nach § 2259 des 
Bürgerlichen Gesetbuchs erforderliche Thätigkeit. 
Dagegen wird im Falle der §§ 2261 und 2262 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs für die Thätigkeit des Nachlaßgerichts eine Gebühr von drei Zehntheilen der 
in Absatz 1 bestimmten Gebühr erhoben, wenn das andere Gericht dem Fürstenthum 
nicht angehört. 
26°
	        
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