Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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vollen Gebühr, jedoch mindestens 1 Mark und höchstens 10 Mark erhoben. Sind 
in den Fällen der §§ 37 und 38 der Grundbuchordnung und des § 7 des Aus- 
führungsgesetzes zu derselben die Theilungsurkunden vom Gerichte selbst aufgenommen, 
so werden für die Zeugnisse Gebühren nicht erhoben. 
8 110. 
Sicherung des Nachlasses. 
Für die Anordnungen zu Sicherung eines Nachlasses in Gemähheit des § 
1960 des Bürgerlichen Gesetuchs einschließlich der Anordnung wegen Aufbewahrung 
des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Ausantwortung des Nachlasses an die- 
selben wird die volle Gebühr des § 33 erhoben. 
Neben der in Absah 1 bestimmten Gebühr werden, wenn Siegelung oder 
Aufnahme eines Nachlaßwerzeichnisses erfolgt, die in § 54 bestimmien Gebühren 
erhoben. 
Wird zur Sicherung des Nachlasses ein Pfleger bestellt (ss 1960 Abs. 2 und 
1961 des Bürgerlichen Gesebbuchs), so kommen anstatt der in Absatz 1 bestimmten 
Gebühr die in den §§ 122, 123 bestimmten Gebühren zur Erhebung. Bei der 
Verechnung dieser Gebühren ist der Werth des Nachlasses zur Zeit der Anordnung 
der Pflegschaft maßgebend. Ein Abzug der Schulden findet nicht statt. 
111. 
Feststellung des Erbrechts des Fiskus. 
Für das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der an 
seiner Stelle als gesehlicher Erbe berufenen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des 
öffentlichen Rechts wird die in § 107 für die Ertheilung des Erbscheines bestimmte 
Gebühr erhoben. Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein ertheilt, so ist 
hierfür eine besondere Gebühr nicht zu erheben. 
8 112. 
Erbauseinandersetzungsverfahren. 
Für das gesammte Erbauseinandersehungsverfahren (6 2042 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs) wird das Dreifache und, soweit das eingeleitete Verfahren nicht durch die 
Bestätigung der Erbauseinandersezung oder durch die Beurkundung einer vertrags- 
mähigen Auseinandersetzung abgeschlossen wird, das Zweifache der vollen Gebühr des 
§ 33, jedoch mindestens 30 Mark und resp. 20 Mark erhoben 
Die Erhebung der Gebühr ist von der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusj es 
nicht abhängig. 
Die Gebühren für Aufnahme von Dermögenverzeichnssen für Schätungen 
und Versteigerungen werden neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren besonders 
erhoben.
	        
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