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vollen Gebühr, jedoch mindestens 1 Mark und höchstens 10 Mark erhoben. Sind
in den Fällen der §§ 37 und 38 der Grundbuchordnung und des § 7 des Aus-
führungsgesetzes zu derselben die Theilungsurkunden vom Gerichte selbst aufgenommen,
so werden für die Zeugnisse Gebühren nicht erhoben.
8 110.
Sicherung des Nachlasses.
Für die Anordnungen zu Sicherung eines Nachlasses in Gemähheit des §
1960 des Bürgerlichen Gesetuchs einschließlich der Anordnung wegen Aufbewahrung
des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Ausantwortung des Nachlasses an die-
selben wird die volle Gebühr des § 33 erhoben.
Neben der in Absah 1 bestimmten Gebühr werden, wenn Siegelung oder
Aufnahme eines Nachlaßwerzeichnisses erfolgt, die in § 54 bestimmien Gebühren
erhoben.
Wird zur Sicherung des Nachlasses ein Pfleger bestellt (ss 1960 Abs. 2 und
1961 des Bürgerlichen Gesebbuchs), so kommen anstatt der in Absatz 1 bestimmten
Gebühr die in den §§ 122, 123 bestimmten Gebühren zur Erhebung. Bei der
Verechnung dieser Gebühren ist der Werth des Nachlasses zur Zeit der Anordnung
der Pflegschaft maßgebend. Ein Abzug der Schulden findet nicht statt.
111.
Feststellung des Erbrechts des Fiskus.
Für das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der an
seiner Stelle als gesehlicher Erbe berufenen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
öffentlichen Rechts wird die in § 107 für die Ertheilung des Erbscheines bestimmte
Gebühr erhoben. Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein ertheilt, so ist
hierfür eine besondere Gebühr nicht zu erheben.
8 112.
Erbauseinandersetzungsverfahren.
Für das gesammte Erbauseinandersehungsverfahren (6 2042 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) wird das Dreifache und, soweit das eingeleitete Verfahren nicht durch die
Bestätigung der Erbauseinandersezung oder durch die Beurkundung einer vertrags-
mähigen Auseinandersetzung abgeschlossen wird, das Zweifache der vollen Gebühr des
§ 33, jedoch mindestens 30 Mark und resp. 20 Mark erhoben
Die Erhebung der Gebühr ist von der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusj es
nicht abhängig.
Die Gebühren für Aufnahme von Dermögenverzeichnssen für Schätungen
und Versteigerungen werden neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren besonders
erhoben.