168
Die Erhebung der gedachten Gebühr unterbleibt jedoch, wenn wegen des
Nachlasses, gegen welchen die angemeldeten Forderungen sich richten, eine Gebühr in
Gemäßheit der §§ 110 und 112 zu entrichten ist.
65 120.
Werthsberechnung in Nachlaßsachen.
Soweit nicht ein Anderes vorstehend bestinunt ist, werden in den unter diesen
Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von dem Betrage der den Gegen-
stand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse nach Abzug der Schulden berechnet.
Ist die Masse überschuldet, so werden die Gebühren in der untersten Klasse ange-
sebt. Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Abschnitte bezeichneten
Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach dem Werthe dieser Theile
berechnet.
Betrifft ein Verfahren mehrere in Zusammenhang stehende Massen, so ist
deren Gesammtwerth maßgebend. Die nach dem Gesammtwerthe berechnete Gebühr
wird auf die einzelnen Massen nach dem Verhältnisse ihres Werthes vertheilt. Wird
die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, der in Gemeinschaft gelebt hat, mit
der Auseinandersehung der Gütergemeinschaft verbunden, so wird bei Anwendung
der Vorschriften dieses Absatzes der Werth der gütergemeinschaftlichen Masse nur zu
dem Bruchtheil in Ausatz gebracht, der dem überlebenden Ehegatten zusteht.
* 121.
Sofern der Reinbestand einer Nachlaßmasse, welcher Gegenstand der in diesem
Abschnitte behandelten Gerichtsgeschäfte ist, den Betrag von 500 M. nicht übersteigt,
so findet die in den Schlußworten des § 112 Absat 1 getroffene Bestimmung über
die Mindestgebühr keine Anwendung.
Sechster Abschnitt.
Vormundschaftssachen.
5*#122.
Beaussichtigung der gesammten Vormundschaftsführung.
In Vormundschaften ist für die gesammte auf die Vormundschaft bezügliche
Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts, einschließlich derjenigen für die Einleitung der
Vormundschaft. Auswahl und Bestellung des Vormunds und Gegenvormunds von
je 400 Mk. des Mündelvermögens eine Gebühr von 1 Mk zu erheben.