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wenn ein Pfleger zur Besorgung aller Angelegenheiten oder eines bestimmten Kreises
von Angelegenheiten bestellt oder der Mutter, welcher die elterliche Gewalt zusteht.
für alle Angelegenheiten ein Beistand bestellt wird. Bei der Verechnung der Ge-
bühr bleibt der Theil des Vermögens außer Betracht, auf den sich das Amt des
Pflegers oder Beistandes nicht erstreckt.
8 126.
Pfleger oder Beistand für einzelne Angelegenheiten.
Wird ein Pfleger oder Beistand nur für einzelne Angelegenheiten bestellt,
so ist für die gesammte mit der Bestellung verbundene Thätigkeit des Vormundschafts-
gerichts nach dem Werihe des Gegenstandes die volle Gebühr des 8 33 zu erheben.
Die Vorschriften des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn für ein Ausein=
andersetzungs= oder ein Zwangsversteigerungsverfahren von dem Nachlaßgerichte oder
dem Vollstreckungsgerichte für abwesende Betheiligte ein Pfleger bestellt wird. Bei
der Gebührenberechnung ist der Betrag des in dem Verfahren auf den Abwesenden
entfallenden Antheils zu Grunde zu legen.
8 127.
Gebührenfreiheit.
Sofern der Reinbestand des Vermögens des Mündels, Pflegebefohlenen oder
unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes bei der Fälligkeit der Gebühren den Betrag
von 300 Mark nicht überschreitet, kommen die in den §§ 122—126 bestimmten
Gebühren nicht zur Erhebung.
* 128.
Sonstige Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts.
Für jede sonstige nach den Vorschristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des
Ausführungsgesetzes zu demselben erforderliche Thäligkeit des Vormundschaftsgerichts,
welche nicht eine Vormumschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft betrifft, werden fünf
Zehntel der vollen Gebühr des § 33 nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben,
sofern nicht etwa nach den Vorschriften dieses Gesehes oder anderer Gesetze Gebühren-
freiheit ein utreten hat.
Dabei bildet jedes nach gesetzlicher Vorschrift aus einer bestimmten Veran-
lassung heworgegangene Verfahren des Vormundschaftsgerichts den Gegenstand einer
besonderen Gebühr.
Hat eine Rechnungslegung stattzufinden, so werden neben den in Absatz 1
bestimmten Gebühren die Gebühren des § 123 erhobe
Für die im Falle der Verheirathung des Jrren, oder der Mutter zum