Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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0 132. 
Annahme an Kindesstatt. 
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindesstatt 
angenommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhält- 
niß wieder aufgehoben wird, ist die volle Gebühr des § 33 zu erheben. 
Die Gebühr umfaßt die in dem Vestäinngeverfhran erforderliche gesammte 
Thätigkeit l E 
ertrag von dem zur Bestätigung zuständigen Gericht beurkundet, 
so werden isan eee Bestätigung nur fünf Zehtheie der Gebühr (Abs. 1) neben der 
Gebühr für die Beurtundung des Vertrags erf 
Eine nach den Vorschriften des Hurgrrlice Gesehbuchs etwa erforderliche 
Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts ist nach den Bestimmungen des VI. Abschnitts 
zu verglüten. 
6 133. 
Hinterlegung. 
Bei Hinterlegungen werden für die Annahme, Verwahrung und Rückgabe, 
einschiehli aller Nebengeschäfte, insbesondere auch der Beurkundung der Hinterlegung, 
der Erheilung einer Depositalquittung und der Beurkundung der Rückgabe erhoben: 
1! Geld, ohne Rücksicht auf die Dauer der Hinterlegung, 50 Pfennig 
on ie vollen 100 Mark des hinterlegten Betrags, mindestens 1 Mk., 
4 von Inhaberpapieren, Sparkassen= und sonstigen Einlagebüchern, sowie 
von Kostbarteiten olit sert #oindersahr der Hinterlegung 10 Pfennig 
von je vollen 100 Mark des Werths, mindestens 20 Pfennig 
.von Urkunden, E8 auf den Namen lautenden Schlioscheinen 
für jedes Kalendert jahr der Hinterlegung und jedes Stück 20 Pfg. 
mindestens 50 Pfg. 
Bei Hinterlegungen, die ein Vormund oder ein Pfleger oder ein Beistand 
vermöge seiner gesetzlichen Verpflichtung oder auf Anordnung des Vormundschafts- 
gerichts vornimmt, wird, unbeschadet des Mindestbetrags der Gebühren, nur die Hälfte 
der Gebührensätze des Abs. 1 erhoben. 
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8 134. 
Für die Berechnung der in 9 133 bestimmten Hinterlegungspapiere gelten 
die nachfolgenden besonderen Bestimmungen: 
Bei Inhaberpapieren wird der Werth nach dem Neunwerth berechnet. 
Lautet das Papier auf eine ausländische oder auf eine nicht mehr 
wirksame inländische Währung, so erfolgt die Umrechnung in Reichs- 
währung nach den Umrechunngssätzen, die der Bundesrath zur Fest- 
stellung des Börsenpreises von Werthpapieren bekannt gemacht hat.
	        
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