0G 138.
Fideikommisse, Stiftungen und Vermögensverwaltungen.
Für die Beaussichtigung von Fideikommissen, Stiftungen oder von Ver-
mögensverwaltungen, welche nicht unter die Bestimmungen des sechsten Abschnittes
fallen, werden jährlich nach dem Reinbestand des Vermögens drei Zehntheile der
in 8 33 bestimmten vollen Gebühr, mindestens aber 3 Mark erhoben. Dabei wird
das angesangene Jahr voll gerechnet.
Soweit bei dem Gericht eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Ver-
mögens stattfindet, werden jährlich statt der in Abs. 1 bestimmten Gebühr von je 1000
Mark des Vermögensbestandes erhob Fn
10 000 Mark 1.50 Mark
von dem Mehrbetrag „ *20. 000 „ 7
50 000 „
Von dem Mehrbeirage über 50 ooo Mark rnn r4r. je 2000 Mart 60
Pfennig erhoben. Der Mindestbetrag der Gebühr ist 5 Mark.
Neben den in diesem Paragraphen bestimmten Eebühen werden für die Be-
l# einzelner Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die dafür bestimmten
Gebühren besonders in Ausatz gebracht.
– 139.
Vereinssachen.
Die volle Gebühr des § 33 wird erhoben:
1. für die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes eines Vereines nach
V§* 29 des Bürgerlichen Gesetbuchs
2. für die Bestellung von Liguidatoren nach § 48 daselbst;
3. für die Ermächtigung zur Bernfung der Mitgliederersammlung nach
537 daselbst
Die Gebühr e, in allen Fällen mindestens 5 Mark und in den Fällen
zu Ziffer 1 und 2 höchstens 15, in dem Falle zu Ziffer 3 höchstens 30 Mk.
Für das mit der Entzichung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 73 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verknüpfte Verfahren werden fünf Zehntheile der Säte
nach § 8 des Gerichtskostengesetzes sü, das Deutsche Reich erhoben. Der Mindest-
betrag ist 10 Mk, der Höchstbetrag 50 Mk
Die Gebührenvorschrift in Abs. 1, Ziffer 1 und 2 findet auch Anwendung
auf die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes einer Stiftung oder von Liqui=
datoren einer Stiftung nach den 88 86 und 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
8 140.
Gerichtliche Anordnungen.
Die volle Gebühr des § 33 wird erhoben: